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urkunde des Bundes einzukommen, veröffentlichen, b) zur Begründung
seines Gesuches den Beweis erbringen, daß er eine solche Anzeige ver-
öffentlicht hat und eine Bescheinigung vom Magistrat, Friedensrichter,
oder Field cornet vorlegen, daß der Bewerber dem Unterzeichneten per-
sönlich bekannt ist und daß er nach des Unterzeichneten bestem Wissen
und Gewissen von gutem Charakter und Ruf sei und die für die Naturali-
sation von diesem Gesetze vorgeschriebenen Eigenschaften besitzt. c) Die
sonst von dem Minister des Innern erforderten Beweise beibringen über
seine Anstellung im Staatsdienst oder nötigenfalls die Zeit seines Auf-
enthaltes, wie in der vorausgehenden Sektion vorgeschrieben, und seine
Absicht, sich im Bundesgebiet niederzulassen; d) nach Bestimmung des
Ministers Ausweise über Namen, Geschlecht, Alter und Geburtsort
seiner etwaigen minderjährigen Kinder vorlegen, sei es, daß diese zur Zeit
seiner Bewerbung mit ihm im Bundesgebiet oder außerhalb desselben
wohnen. ". «
Der Minister kann dem Gesuch stattgeben oder es ablehnen.
Auf Grund der beigebrachten Unterlagen, wie sie in der vorher-
gehenden Sektion vorgeschrieben sind, soll der Minister den Fall des Be-
werbers in Betracht ziehen und darf mit oder ohne Angabe von Gründen
dem Antrage stattgeben oder ihn ablehnen, wie er es im öffentlichen
Interesse für das Nützlichste hält. Gegen seine Entscheidung findet ein
Rechtsmittel nicht statt.
6.
Ausstellung der Urkunden und Gebühren.
1. Falls der Minister beabsichtigt, die Naturalisation zu verleihen,
läßt er den Bewerber den Untertaneneid in der vorgeschriebenen Form
leisten und unterschreiben.
2. Nachdem der Bewerber die Urkunde über den Untertaneneid
vollzogen hat, wird diese dem Minister zurückgesandt. Der Minister läßt
dann dem Bewerber eine Naturalisationsurkunde in vorgeschriebener
Form ausstellen.
3. Für jede auf Grund dieses Gesetzes erteilte Naturalisations-
urkunde wird eine Gebühr von 28 6 derhoben
8. .
Die durch die Urkunde erteilten Rechte.
Jeder, dem eine Naturalisationsurkunde auf Grund dieses Gesetzes
bewilligt ist, genießt, wofern das Gesetz nichts anderes vorschreibt, alle
Rechte, Befugnisse und Vergünstigungen, und unterliegt allen Pflichten
wie ein geborener britischer Untertan.