Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

468 Ausländische Gesetzgebung. 
g 20. 
Die Wirkungen der Naturalisierung eines Ausländers in Honduras 
beginnen an dem Tage, nach welchem die vom Gesetze geforderten 
Bedingungen erfüllt worden sind. 
Die im alten Vaterlande anerkannten oder erworbenen Rechte 
werden durch die Gesetze desselben geregelt, die zu erwerbenden Rechte 
hingegen durch diejenigen von Honduras. 
(Die §8§ 21 bis 57 enthalten Vorschriften über die Matrikel und 
ihre Wirkungen, über Rechte und Pflichten der Ausländer und über die 
Ausweisung.) · 
Vertrag. 
Der zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Honduras 
unterm 20. September 1887 abgeschlossene und am 22. Juni 1888 
ratifizierte Freundschafts-, Handels., Schiffahrts= und Konsularvertrag 
enthält in dem Art. 10 folgende, auf die Staatsangehörigkeit bezügliche 
Bestimmungen (RGl. 1888 S. 238 ff.): 
Art. 10. 
§ 1. Die beiden hohen kontrahierenden Teile, von dem Wunsche 
beseelt, etwaige Schwierigkeiten in betreff der Nationalität zu vermeiden, 
kommen dahin überein, daß als Deutsche in Honduras und als Hondurener 
in Deutschland diejenigen anzusehen sind, welche, nachdem sie sich in die 
Staaten des andern Teils begeben haben, um daselbst zu leben, sich die 
Nationalität ihres Heimatlandes in Gemäßheit der Gesetze desselben 
bewahrt haben. 
§ 2. Außerdem sind sie übereingekommen, daß die in Honduras 
geborenen ehelichen Kinder eines Deutschen als Deutsche, die in Deutsch- 
land geborenen ehelichen Kinder eines hondurenischen Vaters als Hon- 
durener gelten sollen. 
§ 3. Dessenungeachtet müssen die Söhne, sobald sie nach den 
vaterländischen Gesetzen die Großjährigkeit erlangen, durch seitens der 
im Lande beglaubigten diplomatischen Agenten legalisierte Urkunden 
vor der hierzu von der betreffenden Regierung bestimmten Behörde 
nachweisen, daß sie die auf den Militärdienst ihrer Nation bezüglichen 
Gesetze genau erfüllt haben oder zu erfüllen im Begriff stehen. 
Im Falle, daß sie dieser Bestimmung innerhalb der zwölf auf den 
Tag der Erlangung der Großjährigkeit folgenden Monate nicht nach- 
kommen sollten, können sie als Bürger des Landes ihrer Geburt angesehen 
werden.
	        
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