468 Ausländische Gesetzgebung.
g 20.
Die Wirkungen der Naturalisierung eines Ausländers in Honduras
beginnen an dem Tage, nach welchem die vom Gesetze geforderten
Bedingungen erfüllt worden sind.
Die im alten Vaterlande anerkannten oder erworbenen Rechte
werden durch die Gesetze desselben geregelt, die zu erwerbenden Rechte
hingegen durch diejenigen von Honduras.
(Die §8§ 21 bis 57 enthalten Vorschriften über die Matrikel und
ihre Wirkungen, über Rechte und Pflichten der Ausländer und über die
Ausweisung.) ·
Vertrag.
Der zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Honduras
unterm 20. September 1887 abgeschlossene und am 22. Juni 1888
ratifizierte Freundschafts-, Handels., Schiffahrts= und Konsularvertrag
enthält in dem Art. 10 folgende, auf die Staatsangehörigkeit bezügliche
Bestimmungen (RGl. 1888 S. 238 ff.):
Art. 10.
§ 1. Die beiden hohen kontrahierenden Teile, von dem Wunsche
beseelt, etwaige Schwierigkeiten in betreff der Nationalität zu vermeiden,
kommen dahin überein, daß als Deutsche in Honduras und als Hondurener
in Deutschland diejenigen anzusehen sind, welche, nachdem sie sich in die
Staaten des andern Teils begeben haben, um daselbst zu leben, sich die
Nationalität ihres Heimatlandes in Gemäßheit der Gesetze desselben
bewahrt haben.
§ 2. Außerdem sind sie übereingekommen, daß die in Honduras
geborenen ehelichen Kinder eines Deutschen als Deutsche, die in Deutsch-
land geborenen ehelichen Kinder eines hondurenischen Vaters als Hon-
durener gelten sollen.
§ 3. Dessenungeachtet müssen die Söhne, sobald sie nach den
vaterländischen Gesetzen die Großjährigkeit erlangen, durch seitens der
im Lande beglaubigten diplomatischen Agenten legalisierte Urkunden
vor der hierzu von der betreffenden Regierung bestimmten Behörde
nachweisen, daß sie die auf den Militärdienst ihrer Nation bezüglichen
Gesetze genau erfüllt haben oder zu erfüllen im Begriff stehen.
Im Falle, daß sie dieser Bestimmung innerhalb der zwölf auf den
Tag der Erlangung der Großjährigkeit folgenden Monate nicht nach-
kommen sollten, können sie als Bürger des Landes ihrer Geburt angesehen
werden.