476 Ausländische Gesetzgebung.
Der Standesbeamte, vor dem der Eid geleistet oder dem Abschrift
des genannten Protokolls übersandt worden ist, sorgt für die Eintragung
der Verordnung in die standesamtlichen Akten der Gemeinde und macht
dem Ministerium des Innern sofort Meldung von der erfolgten Ein-
tragung.
Nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Tage der Zustellung
der Verordnung wird dem Interessenten die Ablegung des Eides nur
gestattet, wenn er durch Vorlage neuer Dokumente beim Ministerium
des Innern dartut, daß die Erfordernisse, auf Grund deren ihm das
Staatsbürgerrecht verliehen wurde, andauernd fortbestehen.
Art. 4.
Die Zustellung der Verordnung über die Verleihung des Bürger-
rechts wird innerhalb des Königreichs durch den Registersteuereinnehmer
und im Auslande von dem diplomatischen oder konsularischen Beamten
des Ortes bewirkt, in dem der Naturalisierte seinen Wohnsitz hat.
Vor der Zustellung muß die gemäß des Gesetzes vom 13. September
1874 Nr. 2086 zu entrichtende Abgabe für Regierungskonzessionen bezahlt
worden sein.
Art. ö.
Die im Art. 7 des Gesetzes gedachte Verzichtleistung muß vor dem
diplomatischen oder konsularischen Beamten des Ortes erfolgen, in dem
der Verzichtleistende seinen Wohnsitz hat. Der Beamte trägt die bezügliche
Erklärung in ein besonderes Register ein und übersendet Abschrift davon
sogleich dem Ministerium des Innern, welches die Eintragung in die
standesamtlichen Register des Königreiches durch Vermittlung der zu-
ständigen Behörden besorgen läßt.
Art. 6.
Die Erklärung über den Verzicht auf die Staatsangehörigkeit und
über die Verlegung des Wohnsitzes, von der im Art. 8 Abs. 2 die Rede
ist, müssen im Königreich vor dem Standesbeamten der Gemeinde ab-
gegeben werden, in welcher der betreffende Staatsangehörige wohnt.
Hat er seinen Wohnsitz bereits nach dem Auslande verlegt, so kann
die Verzichtleistung auf die Staatsangehörigkeit vor dem diplomatischen
oder konsularischen Beamten des Ortes, in der im vorhergehenden
Artikel festgesetzten Art, erfolgen.
Die Befreiung von der Bedingung, den Wohnsitz ins Ausland zu
verlegen, wird durch Verordnung des Ministers des Innern bewilligt.
Die unter Nr. 3 des Art. 8 erwähnte Aufforderung geschieht durch
Verordnung des Ministers des Innern mit Wirkung vom Tage der Zu-
stellm an den Interessenten.