Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

480 Ausländische Gesetzgebung. 
hat, so finden die Bestimmungen des vorausgehenden Artikels bis zum 
Beginne der Schwangerschaft Anwendung. 
Die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes finden aber nicht 
Anwendung, wenn beide Eltern das Stammhaus verlassen, es sei denn, 
daß die Mutter vor der Geburt des Kindes in das Stammhaus zurückkehrt. 
3. 
Ist der Vater unbekannt oder ist er heimatlos, so ist das Kind Japaner, 
wenn die Mutter Japanerin ist. 
Sind beide Eltern eines in Japan geborenen Kindes unbekannt 
oder heimatlos, so ist das Kind Japaner. 
5. 
Die japanische Staatsangehörigkeit wird unter folgenden Be- 
dingungen erworben: 
1. durch Verehelichung mit einem Japaner; 
2. durch Verehelichung mit einer Japanerin, wenn der Ehemann 
in ihr Haus eintritt; 
3. durch Anerkennung seitens des japanischen Vaters oder der 
japanischen Mutter; 
4. durch Adoption seitens eines Japaners; 
5. durch Naturalisation. 
Durch Anerkennung wird die japanische Staatsangehörigkeit in 
folgenden Fällen erworben: 
1. wenn das Kind nach seinem Heimatgesetze minderjährig ist; 
2. wenn es nicht die Frau eines Ausländers ist; 
3. wenn derjenige Elternteil, der zuerst das Kind anerkennt, die 
japanische Staatsangehörigkeit besitzt; 
4. wenn der Vater Japaner ist im Falle, daß beide Eltern das 
Kind anerkennen. 7 
Ausländer können mit Erlaubnis des Ministers des Innern nur 
unter folgenden Bedingungen naturalisiert werden: 
1. wenn sie fünf Jahre ununterbrochen in Japan wohnhaft sind; 
2. wenn sie mindestens zwanzig Jahre alt und nach ihrem Heimat- 
gesetze geschäftsfähig sind; 
3. wenn sie ein gutes Leumundszeugnis besitzen; 
4. wenn sie Vermögen haben oder sich durch ihre Arbeit genügend 
ernähren können; 
5. wenn sie keine andere Staatsangehörigkeit besitzen oder ihre 
bisherige durch den Erwerb der japanischen verlieren.
	        
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