32 II. Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. 8 5.
1. nach den deutschen Gesetzen wirksam.
a) In dem Gesetze vom 1. Juni 1870 hieß es: „durch eine den gesetzlichen
Bestimmungen gemäß erfolgte Legitimation“". In der neuen Fassung wird
klar ausgedrückt, daß die Legitimation den deutschen Gesetzen gemäß bewirkt
sein muß. Dies ist als eine wesentliche Verbesserung zu erachten. Aller-
dings wird die Gültigkeit der Legitimation nicht bestritten werden können,
wenn dieselbe im Auslande durch nachfolgende Ehe begründet und letztere in
der am Ort ihrer Vollziehung gültigen Form geschlossen ist (Art. 22, 11 E.
z. BGB.).
bo) Do jedoch bei allen vor dem Jahr 1900, also vor Einführung d. BGB.,
erfolgten Legitimationen die verschiedenartigen Gesetze der einzelnen Bundes-
staaten auch jetzt noch zugrunde zu legen sind, wird es angezeigt erscheinen,
hier zum Ausdruck zu bringen, daß auch schon vor dem Inkrafttreten des
Bürgerlichen Gesetzbuches die Worte des Reichsgesetzes vom 1. Juni 1870
„den gesetzlichen Bestimmungen gemäß“ dahin aufzufassen waren, daß hiermit
nur die gesetzlichen Bestimmungen des Staates gemeint sein können, dem
der legitimiernde deutsche Vater angehört.
Aus den Motiven zu § 4 des Gesetzes vom 1. Juni 1870 geht auch
hervor, daß man für die Erwerbung der Staatsangehörigkeit durch Legiti-
mation nur die in Deutschland bestehenden Gesetzgebungen im Sinne hatte;
denn in den Motiven heißt es ausdrücklich:
„Die Frage, ob eine Legitimation rechtlich erfolgt sei, wird nach den
Landesgesetzen zu beurteilen sein.“ Also nach den Gesetzen des Landes,
dem der legitimierende Vater angehört. „Allerdings“, heißt es in den Motiven
weiter, „bleibt hiernach eine gewisse Rechtsungleichheit insofern bestehen, als
die Gesetzgebungen der einzelnen Bundesstaaten über die Legiti-
mation sowohl in materieller als auch in formeller Beziehung voneinander
abweichen.“
So ist zum Beispiel, wie Bazille und Köstlin (a. a. O. zu § 4 Anm. 5
S. 201) erwähnen, die Legitimation eines in Württemberg wohnhaften Badeners
aus dem Grunde nicht anerkannt worden, weil derselben dem § 331 des Badischen
Landrechts gemäß die Anerkennung des legitimierenden Vaters nicht voraus-
gegangen war. Laband hat seine frühere Ansicht (3. Aufl. Bd. I S. 147
Nr. 2), daß für die Legitimation die Gesetze des Ortes entscheidend seien,
wo der Vater zur Zeit der Legitimation seinen Wohnsitz hat, dahin modifiziert
(5. Aufl. 1 S. 165), daß nur im Zweifel die Gesetze des Wohnsitzes des
Vaters zur Zeit der Legitimation entscheiden.
In einem bei dem Auswärtigen Amt zur Sprache gebrachten Sonderfalle
ist die Gesetzmäßigkeit einer Legitimation, welche durch die nachfolgende in
Rußland vollzogene Ehe einer Russin mit einem Preußen bewirkt worden ist,
preußischerseits anerkannt worden. Allerdings hat der russische Staat, nach
dessen damaliger Gesetzgebung die Legitimation durch nachfolgende Ehe nicht
zulässig war, die Gesetzmäßigkeit der Legitimation bestritten und das in Rede
stehende Kind fortdauernd als russischen Staatsangehörigen betrachtet. Das
Kind befand sich mithin im Besitze einer Doppelstaatsangehörigkeit. Derartige
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