Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Erwerb  durch  Legitimation.  8  5.  33

Kollisionen  lassen  sich  nicht  vermeiden,  da  jeder  Staat  die  Bedingungen,  unter
welchen  die  Zugehörigkeit  erworben  bzw.  verloren  wird,  nach  seinem  eigenen
Rechte  aufstellt.

2.  Legitimation.

Die  Staatsangehörigkeit  des  legitimierenden  Vaters  wird  von  dem
unehelichen  Kinde  ohne  weiteres  erworben,  sofern  die  Legitimation  dem  BG.
gemäß  erfolgen  kann.  Nach  diesem  findet  sie  statt:

a)  durch  nachfolgende  Ehe,  §§  1719  ff.  BGB.;

b)  durch  Ehelichkeitserklärung,  §§  1723  ff.  BGB.

„Inwieweit  ein  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches
legitimiertes  Kind  .  die  rechtliche  Stellung  eines  ehelichen  Kindes  hat  ..
bestimmt  sich  nach  den  bisherigen  Gesetzen“  (Art.  209  EEG.  z.  BGB.).

Die  in  den  verschiedenen  Rechtsgebieten  Deutschlands  in  Geltung  gewesenen
  Arten  der  Legitimation  waren  folgende:

a)  Die  Legitimation  durch  nachfolgende  Ehe,  welche  sowohl  in  allen
deutschen  Bundesstaaten  als  auch  im  Reichsland  zu  Recht  bestand;

b)  die  Legitimation  durch  Verfügung  der  Staatsgewalt,  sei  es  des  Trägers
derselben  oder  eines  delegierten  Organs.  Diese  Legitimationsart  bestand,  mit
Ausnahme  der  Gebiete  des  französischen  Rechts  und  des  badischen  Landrechts,
in  ganz  Deutschland,  Rheinpreußen  (Kabinettsorder  vom  6.  Nov.  1827)  inbegriffen;


Tc)  die  Legitimation:

1.  durch  richterlichen  Ausspruch,  welcher  der  Mutter  die  Rechte  einer
wirklichen  Ehefrau  des  Schwängerers  beilegte,
2.  durch  gerichtliche  Erklärung  des  Vaters  bei  Brautkindern.

Beide  Arten  bestanden  im  Geltungsgebiete  des  preußischen  Landrechts
in  Bayern,  endlich

d)  die  nur  noch  in  den  vormals  dänischen  Gebieten  Schleswigs  erhaltene
Legitimation,  welche  in  der  Ehelichkeitserklärung  des  Kindes  durch  den  Vater
vor  Gericht  bestand  (Echtigung  zu  Dinge).

Die  bei  Eintragung  der  Legitimation  zu  beobachtenden  Förmlichkeiten
sind  durch  den  §  26  d.  RG.  vom  6.  Febr.  1875  über  die  Beurkundung  des
Personenstandes  und  die  Eheschließung  und  durch  die  hierauf  bezüglichen  in
verschiedenen  Bundesstaaten  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  geregelt.

3.  durch  einen  Deutschen.

Die  Mutter  kann  entweder  einem  anderen  Bundesstaate  angehören  oder
Ausländerin  sein.

Wenn  aber  der  Vater,  ein  Deutscher,  auf  Grund  des  §  17  Ziff.  1,  2,  3  u.  4
d.  G.  oder  nach  §  21  d.  G.  vom  1.  Juni  1870  seine  Reichsangehörigkeit  bereits
verloren  hatte,  als  er  sich  verehelichte,  so  treten  durch  die  Ehe  weder  seine  Frau
(s.  Anm.  4  zu  §  60)  noch  sein  legitimiertes  Kind  in  irgendein  Verhältnis  zur
Reichsangehörigkeit.  Ist  ein  solches  Kind  im  Auslande  der  öffentlichen  Armenpflege
  anheimgefallen  und  verlangt  der  ausländische  Staat  die  Übernahme

Cahn,  Staatsangehörigkeitsgesetz.  4.  Aufl.  3

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