A. Sicherheitspolizei. § 59. 299
innerhalb welcher Frist diese Verpflichtung zu erfüllen ist,
wenn der Vorstand des Vereins außerhalb des Vereinssitzes
tätig wird. Schon der Wortlaut des Gesetzes weist somit darauf
hin, daß die Verpflichtung nur gegenüber „einer“ Polizeibehörde
und zwar der am Vereinssitze zu erfüllen ist, nicht minder
aber auch der Zweck der Vorschrift, der darin besteht, daß die
Polizeibehörde zur Überwachung der Vereinstätigkeit instand
gesetzt wird. Um dies zu erreichen, genügt die Einreichung der
erforderlichen Nachweise bei der Polizeibehörde am Sitze des
Vereins, von der jede andere die erforderliche Auskunft über
den Verein einholen kann.1)
Diese Pflicht liegt jedoch auch dem Vorsteher der aus
Mitgliedern in einem anderen Ortspolizeibezirke bestehenden
Vereinigung dann ob, wenn an dem vom Vereinssitze
verschiedenein Orte sich formell oder tatsächlich ein Verein
gebildet hat.2)
Die Einsicht und Vorlegung von Urkunden über die
Gründung eines Vereins und in Protokolle über die
Tätigkeit desselben kann die Polizei nicht verlangen.3) Nur
beim Vorliegen des Verdachts einer strafbaren Handlung kann
die Einsicht in die Vereinspapiere auf dem Wege der Beschlagnahme
gemäß 88 94ff. StpO. erzwungen werden. Auskunft
über die Wahl von Vorstandsmitgliedern kann die Polizei
zwar nicht auf Grund des Vereinsgesetzes, wohl aber auf
Grund ihres allgemeinen Ermittelungsrechts verlangen.") Zwecks
Erteilung von Auskunft kann der Vorstand erforderlichenfalls
durch Zwangsgestellung angehalten werden.5) Von dem Vorstande
eines aufgelösten Vereins kann keine Auskunft gesordert
werden.s) Wenn ein bisher gesellschaftlichen Zwecken
dienender Verein sich in einem Verein umwandelt, der eine
1) Erk. d. OVG. vom 26. Januar 2) Erk. d. KG. vom 10. Oktober
1697, Entsch. 31 415, abweichend 1898, D3. 1899 S. 90.
hiervon Erk. d. Oberrrik vom 9. Juni 4) Erk d. KG. vom 20. März
1870, MstBl. S. 1902, Johow, Entsch. 21 C 71, Erk.
5 Erk. d. Eie Lom 14. Dezember d. O##. vom 2. März 1900, Enisch.
19000, OLG. 1 1844 und vgl. Erk. d. 37 427, v. Kptz Rspr. 1. Erg. Bd. 493.
Oberrib, vom 16. April 1874, 5) Erk. d. KG. vom 27. April 1891,
GoiltdArch. 22 509 und vom 17. No- Johow, Entsch. 22 5.
vember 1874, Oppenhoff, Recht- s) Erk. d. KG. vom 23. Mai 1901
sorechung 15 790. U 8361/01, Groschuff S. 57.