Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

500 Ausländische Gesetzgebung. 
b) das im Königreich ausgesetzte oder dort zurückgelassene Kind, 
solange über dessen Herkunft als eheliches, legitimiertes oder anerkanntes 
Kind nichts erwiesen ist. 
Art. 3. 
Die Niederländische Staatsangehörigkeit durch Naturalisation wird 
erworben durch Verleihung. 
Für jede Naturalisation sind an die Staatskasse 100 Gulden zu ent- 
richten. Bei dem Gesuche um Naturalisation obliegt dem Antrag- 
steller der Nachweis darüber: 
1. daß er volljährig im Sinne des niederländischen Gesetzes ist; 
2. daß er die niederländische Staatsangehörigkeit verloren, oder 
daß er während der letzten fünf Jahre seinen Wohnsitz oder 
seinen Hauptaufenthalt im Königreich oder in den Kolonien 
oder überseeischen Besitzungen des Königreichs gehabt hat; 
3. daß er bei einem der Stempelsteuereinnehmer die Summe von 
100 Gulden hinterlegt hat. 
Wenn der Antragsteller einem anderen Lande angehört, kann von 
ihm der Nachweis darüber erfordert werden, daß die Gesetzgebung seines 
Heimatlandes seiner Naturalisation kein Hindernis in den Weg legt. 
Wird die Naturalisation nicht gewährt, so wird dem Gesuchsteller 
das hinterlegte Geld zurückerstattet. 
Art. Sbls. 
Die in vorstehendem Artikel erwähnte Summe ist nicht zu ent- 
richten für die Naturalisation desjenigen, der nach Art. 7, 55 die nieder- 
ländische Staatsangehörigkeit verloren hat. Bei Stellung des Antrags 
auf Naturalisation genügt die Vorlegung des Beweises, daß der Antrag- 
steller die niederländische Staatsangehörigkeit besessen hat. 
Die Bestimmung des ersten Absatzes findet keine Anwendung auf 
denjenigen, der schon einmal zufolge dieser Bestimmung kostenfrei natura- 
lisiert worden ist, sowie ferner nicht auf denjenigen, der nach dem Verlust 
der niederländischen Staatsangehörigkeit irgend eine Handlung begangen 
hat, wodurch er, als Niederländer, seine Staatsangehörigkeit verloren 
haben würde. 
Art. 4. 
Die Staatsangehörigkeit kann auch aus Gründen öffentlichen 
Interesses") verliehen werden; dann findet der Art. 3 keine Anwendung.— 
Die Verleihungsurkunde bestimmt in jedem einzelnen Falle die Be- 
dingungen der Naturalisation. 
nDurch den Dienst in der Niederländisch-indischen Armee allein wird 
die niederländische Staatsangehörigkeit nicht erworben. (Amtl. Mitteilung.)
	        
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