Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

Zum  Artikel  553.

Der  Schiffer  darf  einen  inländischen  Schiffsmann  im  Auslande  wider  dessen
Willen  nur  mit  Genehmigung  des  im  Artikel  537.  des  Handelsgesetzbuchs  bezeichneten
  Konsuls  urücklaffen,  jedoch  unbeschadet  der  Bestimmung  des  F.  14.  des
Gesetzes  vom  31.  März  1841.  Der  Konsul  soll  die  Genehmigung  nur  dann  ertheilen,
  wenn  nicht  allein  ein  gesetzlicher  Grund  der  Entlassung  vorhanden  ist,
sondern  wenn  der  Schiffer  zugleich  nachweist,  daß  ein  dringender  Grund  vorliegt)
den  Schiffsmann  vom  Bord  zu  entfernen,  und  daß  derselbe  dadurch  in  keine
hülflose  Lage  gerathen  wird.

Urkundlich  rc.

III.  Gesetz  zur  Aufrechthaltung  der  Mannszucht  auf  den  Seeschiffen
vom  31.  März  1841.  (Gesetz-Samml.  S.  64.))  soweit  dasselbe  durch
das  Gesetz  vom  26.  März  1864.  (Nr.  II.)  nicht  abgeändert  ist.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  ꝛc.  1c.

Da  die  bestehenden  Vorschriften  über  die  Mannszucht  auf  den  Seeschiffen
sich  als  unzureichend  erwiesen  haben,  so  verordnen  Wir  auf  den  Antrag  Unseres
Staatsministeriums  und  nach  erfordertem  Gutachten  Unseres  Staatsraths  für
den  ganzen  Umfang  Unserer  Monarchie,  was  folgt:

S.  1.

Die  Mannschaft  auf  den  Seeschiffen  ist  von  dem  Tage  ab,  an  welchem
sie  in  Folge  des  Heuervertrages  den  Dienst  auf  dem  Schiffe  angetreten  hat,  der
Disziplin  des  Schiffskapitains  (Schiffers)  unterworfen.  Dieselbe  ist  nicht  nur
schuldig,  allen  Anweisungen  des  Schiffskapitains  in  Betreff  des  Schiffsdienstes
ohne  Widerrede  pünktlich  Folge  zu  leisten,  sondern  hat  auch  Alles  zu  vermeiden,
was  zur  Störung  der  Ordnung  und  Eintracht  hinführen  könnte.  Hierüber  zu
wachen,  ist  der  Kapitain  besonders  verpflichtet.

C.  2.
(An  Stelle  desselben  tritt  der  §.  29.  des  Gesetzes  vom  26.  März  1864.

—  Nr.  II.  —  Gesetz  Samml.  S.  693.).

K.  3.