Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Norwegen. 509 
innerhalb eines Jahres nach Verlassen des Landes oder nach 
dem Tage des Inkrafttretens des gegenwärtigen Gesetzes vor 
dem norwegischen Konsul seines Wohnsitzes erklärt, daß er fort 
dauernd norwegischer Staatsbürger zu bleiben wünscht. 
Die Erklärung gilt für einen Zeitraum von zehn Jahren und kann 
vor Ablauf derselben für einen gleichen Zeitraum erneuert werden. 
Wer auf Grund einer Anstellung im norwegischen Staatsdienst 
oder in dem Norwegen und Schweden") gemeinsamen öffentlichen Dienst 
nach einem anderen Lande verzieht, behält sein norwegisches Staats- 
bürgerrecht. In allen Fällen, in welchen der Ausgewanderte ein solches 
Recht behält, bleibt dasselbe Recht auch seiner Ehefrau, sowie seinen 
oder ihren minderjährigen Kindern, welche bei den Eltern wohnen 
oder deren Unterhalt von denselben bestritten wird, erhalten. 
87. 
Diejenigen, welche zufolge des § 92a, b oder d des Grundgesetzes 
das norwegische Indigenat besitzen, sind jederzeit berechtigt, sich im 
Lande dauernd niederzulassen. Sie behalten das ihnen durch das 
Armengesetz vom 6. Juni 1863 (für die Städte § 16, für die Land- 
bezirke § 17) erteilte Heimatrecht. 
Norwegische Staatsbürger sind berechtigt, sich im Lande auf- 
zuhalten, ausgenommen in den Fällen, wo sie auf Grund des Gesetzes 
vom 11. September 1818 an Schweden ausgeliefert werden können. 
§ 1 des Gesetzes vom 17. Juni 1886, betreffend Veränderungen in und 
Zusätze zu der Gesetzgebung über das Armenwesen, wird für norwegische 
Staatsbürger außer Kraft gesetzt, während § 2 desselben Gesetzes hin- 
sichtlich solcher norwegischer Staatsbürger, welche ausgewandert sind und 
kein norwegisches Indigenat besitzen, seine Geltung behält. 
Norwegische Staatsbürger sind norwegische Untertanen. Die durch 
§ 12 des Gesetzes vom 12. Mai 1866, betreffend die Wehrpflicht, den 
eingewanderten Ausländern bedingungsweise zuerkannte Befreiung vom 
Militärdienst wird denselben vorbehalten, selbst wenn sie norwegische 
Staatsbürger geworden sind. 
8 8. 
Diejenigen Bewohner des Landes, welche nicht das norwegische 
Staatsbürgerrecht besitzen, sind auch keine norwegischen Untertanen. 
Hinsichtlich ihrer Rechtsstellung bleibt indessen auch ferner alles das in 
Geltung, was in anderen Gesetzen als in dem gegenwärtigen und im 
Grundgesetz über norwegische Untertanen, Inländer, Norweger, Landes- 
bewohner oder norwegische Bürger gesagt ist, doch so, daß eingewanderte 
*.) Vgl. Anm. S. 507.
	        
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