Norwegen. 509
innerhalb eines Jahres nach Verlassen des Landes oder nach
dem Tage des Inkrafttretens des gegenwärtigen Gesetzes vor
dem norwegischen Konsul seines Wohnsitzes erklärt, daß er fort
dauernd norwegischer Staatsbürger zu bleiben wünscht.
Die Erklärung gilt für einen Zeitraum von zehn Jahren und kann
vor Ablauf derselben für einen gleichen Zeitraum erneuert werden.
Wer auf Grund einer Anstellung im norwegischen Staatsdienst
oder in dem Norwegen und Schweden") gemeinsamen öffentlichen Dienst
nach einem anderen Lande verzieht, behält sein norwegisches Staats-
bürgerrecht. In allen Fällen, in welchen der Ausgewanderte ein solches
Recht behält, bleibt dasselbe Recht auch seiner Ehefrau, sowie seinen
oder ihren minderjährigen Kindern, welche bei den Eltern wohnen
oder deren Unterhalt von denselben bestritten wird, erhalten.
87.
Diejenigen, welche zufolge des § 92a, b oder d des Grundgesetzes
das norwegische Indigenat besitzen, sind jederzeit berechtigt, sich im
Lande dauernd niederzulassen. Sie behalten das ihnen durch das
Armengesetz vom 6. Juni 1863 (für die Städte § 16, für die Land-
bezirke § 17) erteilte Heimatrecht.
Norwegische Staatsbürger sind berechtigt, sich im Lande auf-
zuhalten, ausgenommen in den Fällen, wo sie auf Grund des Gesetzes
vom 11. September 1818 an Schweden ausgeliefert werden können.
§ 1 des Gesetzes vom 17. Juni 1886, betreffend Veränderungen in und
Zusätze zu der Gesetzgebung über das Armenwesen, wird für norwegische
Staatsbürger außer Kraft gesetzt, während § 2 desselben Gesetzes hin-
sichtlich solcher norwegischer Staatsbürger, welche ausgewandert sind und
kein norwegisches Indigenat besitzen, seine Geltung behält.
Norwegische Staatsbürger sind norwegische Untertanen. Die durch
§ 12 des Gesetzes vom 12. Mai 1866, betreffend die Wehrpflicht, den
eingewanderten Ausländern bedingungsweise zuerkannte Befreiung vom
Militärdienst wird denselben vorbehalten, selbst wenn sie norwegische
Staatsbürger geworden sind.
8 8.
Diejenigen Bewohner des Landes, welche nicht das norwegische
Staatsbürgerrecht besitzen, sind auch keine norwegischen Untertanen.
Hinsichtlich ihrer Rechtsstellung bleibt indessen auch ferner alles das in
Geltung, was in anderen Gesetzen als in dem gegenwärtigen und im
Grundgesetz über norwegische Untertanen, Inländer, Norweger, Landes-
bewohner oder norwegische Bürger gesagt ist, doch so, daß eingewanderte
*.) Vgl. Anm. S. 507.