Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

510 Ausländische Gesetzgebung. 
Ausländer in denselben Fällen wie bisher der Landesverweisung unter- 
worfen sind. Das Gesetz vom 4. August 1845, betreffend die Wählbarkeit 
zu gewissen kommunalen Amtern, sowie das im vorigen Paragraphen 
genannte Gesetz vom 17. Juni 1886 bleiben auch ferner auf dieselben 
anwendbar. 
8§9. 
Ohne Genehmigung von seiten des Königs oder des dazu von ihm 
Bevollmächtigten kann künftighin fester Grundbesitz hier im Reiche mit 
voller Rechtsgültigkeit nur erworben werden von norwegischen oder 
schwedischen Staatsbürgern oder Korporationen, Stiftungen oder 
anonymen Gesellschaften, deren Direktionen in Norwegen oder Schweden 
ihren Sitz haben und ausschließlich aus norwegischen oder schwedischen 
Staatsbürgern bestehen. Auch bezüglich des dinglichen Nutzungsrechts 
am Grund und Boden gelten die gleichen Bestimmungen. 
Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Paragraphen können 
in bezug auf Mutung und andere rechtliche Verhältnisse, welche das 
dingliche Nutzungsrecht betreffen und für die Dauer von höchstens zehn 
Jahren abgeschlossen werden, vom Könige festgesetzt werden. 
Der Zutritt zur Mutung, Vermessung und Frist bei Gruben auf 
Grund des den Bergwerksbetrieb betreffenden Gesetzes vom 14. Juli 1842 
steht wie bisher jedem offen, was ebenfalls in bezug auf das Recht des 
Muters nach § 18 desselben Gesetzes und dem Gesetze vom 17. Februar 
1866 Geltung hat. Ferner sollen die kraft des Gesetzes vom 16. Juli 1845 
anerkannten Gemeinden, welche der Staatskirche nicht angehören, un- 
behindert von den Bestimmungen dieses Paragraphen auch künftighin 
Grund und Boden zur Errichtung von Kirchen, Schulen, Pfarrhäusern 
und Friedhöfen erwerben können. 
8 10. 
Ein schwedischer Staatsbürger, der künftighin festen Grundbesitz 
in Norwegen oder ein solches dingliches Nutzungsrecht, das infolge 89 
demselben gleichgestellt ist, erwirbt, soll, falls hier im Lande er nicht 
ansässig ist, verpflichtet sein, an dem Orte, wo sein Besitztum liegt, einen 
Bevollmächtigten zu halten, welcher ermächtigt ist, ihn während seiner 
Abwesenheit vor Gericht und anderen obrigkeitlichen Behörden, in solchen 
Sachen, welche das Besitztum oder das dingliche Nutzungsrecht betreffen, 
zu vertreten. 
Auch hat dies Geltung für Korporationen, Stiftungen oder ano- 
nyme Gesellschaften, deren Direktionen Sitz in Schweden haben, und 
die ein derartiges Besitztum oder das dingliche Nutzungsrecht erwerben. 
Name und Wohnung des Bevollmächtigten sind gerichtlich bekannt- 
zumachen und einzutragen.
	        
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