510 Ausländische Gesetzgebung.
Ausländer in denselben Fällen wie bisher der Landesverweisung unter-
worfen sind. Das Gesetz vom 4. August 1845, betreffend die Wählbarkeit
zu gewissen kommunalen Amtern, sowie das im vorigen Paragraphen
genannte Gesetz vom 17. Juni 1886 bleiben auch ferner auf dieselben
anwendbar.
8§9.
Ohne Genehmigung von seiten des Königs oder des dazu von ihm
Bevollmächtigten kann künftighin fester Grundbesitz hier im Reiche mit
voller Rechtsgültigkeit nur erworben werden von norwegischen oder
schwedischen Staatsbürgern oder Korporationen, Stiftungen oder
anonymen Gesellschaften, deren Direktionen in Norwegen oder Schweden
ihren Sitz haben und ausschließlich aus norwegischen oder schwedischen
Staatsbürgern bestehen. Auch bezüglich des dinglichen Nutzungsrechts
am Grund und Boden gelten die gleichen Bestimmungen.
Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Paragraphen können
in bezug auf Mutung und andere rechtliche Verhältnisse, welche das
dingliche Nutzungsrecht betreffen und für die Dauer von höchstens zehn
Jahren abgeschlossen werden, vom Könige festgesetzt werden.
Der Zutritt zur Mutung, Vermessung und Frist bei Gruben auf
Grund des den Bergwerksbetrieb betreffenden Gesetzes vom 14. Juli 1842
steht wie bisher jedem offen, was ebenfalls in bezug auf das Recht des
Muters nach § 18 desselben Gesetzes und dem Gesetze vom 17. Februar
1866 Geltung hat. Ferner sollen die kraft des Gesetzes vom 16. Juli 1845
anerkannten Gemeinden, welche der Staatskirche nicht angehören, un-
behindert von den Bestimmungen dieses Paragraphen auch künftighin
Grund und Boden zur Errichtung von Kirchen, Schulen, Pfarrhäusern
und Friedhöfen erwerben können.
8 10.
Ein schwedischer Staatsbürger, der künftighin festen Grundbesitz
in Norwegen oder ein solches dingliches Nutzungsrecht, das infolge 89
demselben gleichgestellt ist, erwirbt, soll, falls hier im Lande er nicht
ansässig ist, verpflichtet sein, an dem Orte, wo sein Besitztum liegt, einen
Bevollmächtigten zu halten, welcher ermächtigt ist, ihn während seiner
Abwesenheit vor Gericht und anderen obrigkeitlichen Behörden, in solchen
Sachen, welche das Besitztum oder das dingliche Nutzungsrecht betreffen,
zu vertreten.
Auch hat dies Geltung für Korporationen, Stiftungen oder ano-
nyme Gesellschaften, deren Direktionen Sitz in Schweden haben, und
die ein derartiges Besitztum oder das dingliche Nutzungsrecht erwerben.
Name und Wohnung des Bevollmächtigten sind gerichtlich bekannt-
zumachen und einzutragen.