36 II. Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. S 6.
Die Frage, ob die Legitimation durch nachfolgende Ehe Zustimmung oder
Nichtwiderspruch von seiten des Kindes voraussetzt, oder von Rechts wegen
selbst gegen den Willen des Kindes eintritt, war vor dem Inkrafttreten des
Bürgerlichen Gesetzbuches im Rechtsgebiete des gemeinen Rechts streitig.
Nach Windscheid (Pandekten, 9. Aufl. 1906, III § 522 Anm. 3b u. 5 S. 90, 91)
war Zustimmung des Kindes erforderlich, während nach anderen (Keller,
Pandekten § 411 Anm. 7, Brinz, Pandekten, 2. Aufl., § 47 Anm. 19, Dernburg,
Pandekten II, 8. Aufl., § 423 S. 886) die Legitimation durch nachfolgende Ehe
eine absolute war.
Das bayer. Landrecht 1 5, 8 Nr. 2 setzte Einwilligung des Kindes voraus,
welche so lange als erfolgt erachtet wurde, als nicht von seiten des Kindes aus-
drücklich Widerspruch erhoben worden war (Roth 1 § 72 Anm. 8).
Auch nach dem sächsischen BGB. § 1780 bedurfte es zur Legitimation
nicht der Zustimmung des unehelichen Kindes, ebenso im französischen Rechts-
gebiet (Zachariae-Crome a. a. O. Bd. 3 S. 463 Anm. 1; Sirey-Gilbert, Code
civile, 1901, Bd. I S. 282 Anm. zu Art. 333).
8 6.
Durch die Eheschließungt mit einem Deutschens erwirbt die
Fraus die Staatsangehörigkeit“" des Mannes.
1. Eheschließung.
Für die Eheschließung eines Deutschen finden in betreff des internatio-
nalen Privatrechts seit dem 1. Jan. 1900 die Bestimmungen des EcG. z. BGB.
Anwendung; es kommt in dieser Beziehung besonders Art. 13 in Betracht.
Er lautet:
„Die Eingehung der Ehe wird, sofern auch nur einer der Verlobten
ein Deutscher ist, in Ansehung eines jeden der Verlobten nach den Gesetzen
des Staates beurteilt, dem er angehört. Das gleiche gilt für Ausländer, die
im Inland eine Ehe eingehen.
In Ansehung der Ehefrau eines nach Art. 9 Abs. 8 für tot erklärten
Ausländers wird die Eingehung der Ehe nach den deutschen Gesetzen be-
urteilt.
Die Form einer Ehe, die im Inlande geschlossen wird, bestimmt sich
ausschließlich nach den deutschen Gesetzen.“
Die materiellen und formellen Erfordernisse zur Eingehung einer Ehe
sind in den 88 1303 ff. BGB. enthalten.
Vor dem Inkrafttreten des BGB. war in betreff der Eheschließung eines
Deutschen im Inlande der § 41 d. RG. über die Beurkundung des Personen-
standes und der Eheschließung vom 6. Febr. 1875 maßgebend.
Nach letzterem Paragraphen konnte innerhalb des Gebietes des Deut-
schen Reiches eine Ehe rechtsgültig nur vor dem Standesbeamten geschlossen
werden. UÜber die Eheschließung eines Deutschen außerhalb des Reichsgebietes
hatte das Reichsgesetz keine Bestimmungen getroffen. Im allgemeinen wurde
die Verheiratung eines Deutschen im Auslande als gesetzmäßig anerkannt,
S.