Metadata : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Erwerb  durch  Eheschließung.  8  6.  37

wenn  sie  unter  Berücksichtigung  der  Nationalgesetze  der  Eheschließenden
und  in  der  durch  die  Gesetze  des  Aufenthaltsorts  der  Eheschließenden
vorgeschriebenen  Form,  gleichviel  ob  diese  Form  in  dem  bürgerlichen  oder
kirchlichen  Akt  bestand,  in  gültiger  Weise  abgeschlossen  war.

Für  diejenigen  Länder  des  Auslandes  jedoch,  in  welchen  eine  gesetzlich
und  gleichmäßig  geordnete  Form  der  Eheschließung  bzw.  der  Beurkundung  des
Personenstandes  für  In-  und  Ausländer  aller  Konfessionen  zu  Recht  nicht  besteht,
  sind  auf  Grund  d.  RG.  vom  4.  Mai  1870  (s.  Anhang,  Anl.  18)7)  und  des
§  85  d.  RE.  vom  6.  Febr.  1875  (RGl.  S.  23)  die  Kais.  Konsuln  bzw.  Vizekonsuln
  zur  Vornahme  gültiger  Eheschließungen  ermächtigt"*“)  worden;  so  in
Abessinien,  Argentinien,  Bolivia,  Brasilien,  China,  Ekuador,  Griechenland,
Japan,  Kolumbien,  Liberia,  Marokko,  Persien,  Peru,  Portugal,  Rumänien,
Serbien,  Siam,  Spanien,  Tunis,  Türkei  nebst  Agypten,  Sansibar.

Zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Italien  ist  am  4.  Mai  1891  eine  Vereinbarung
  dahin  getroffen  worden,  daß  die  beiderseitigen  Generalkonsuln,
Konsuln  und  Vizekonsuln,  soweit  sie  nach  den  Gesetzen  des  vertragenden  Teiles,
der  sie  ernannt  hat,  dazu  befugt  sind,  das  Recht  haben,  Eheschließungen  zwischen
den  Angehörigen  dieses  Teiles  vorzunehmen  und  solche  Eheschließungen  zu
beurkunden  (Rl.  S.  113).

Ahnliche  Vereinbarungen  bestehen  in  Art.  3  des  deutsch-paraguayischen
Freundschaftsvertrags  vom  21.  Juni  1887  (vogl.  RGBl.  1888  S.  178),  sowie
in  Art.  16  des  deutsch-bulgarischen  Konsularvertrages  vom  29.  Sept.  1911.

Den  Kais.  Konsuln  in  Italien  ist  jedoch  die  Ermächtigung  zur  Eheschließung
durch  Erlaß  des  Ausw.  Amts  vom  14.  Juli  1891  ausdrücklich  nur  für  solche
Fälle  erteilt  worden,  in  denen  beide  Verlobte  Reichsangehörige  sind.

Ist  vor  einem  Kais.  Konsul  in  Italien  eine  Ehe  abgeschlossen  worden,  bei
der  die  vorausgehende  Bedingung  nicht  zutrifft,  so  muß  vom  Standpunkte  des
deutschen  Rechts  eine  solche  Ehe  als  nichtig  angesehen  werden,  und  den  beiden
Beteiligten  wird  dann  anheimzugeben  sein,  die  Eheschließung  vor  dem  zuständigen
  inländischen  Standesbeamten  zu  wiederholen  und  eventuell  die  Legitimation
  der  Kinder  zu  bewirken.

2.  Deutschen.

Das  Königreich  Bayern  nahm  in  bezug  auf  die  Eheschließung  seiner
rechtsrheinischen  Staatsangehörigen  eine  Sonderstellung  im  Deutschen  Reiche
ein,  und  zwar  derart,  daß  die  rechtlichen  Erfordernisse  zur  Eheschließung  sich  in
zivilrechtlicher  Beziehung  ausschließlich  nach  Maßgabe  d.  REG.  vom
6.  Febr.  1875,  in  ad  ministrativ  polizeilicher  Hinsicht  aber  nach  Maßgabe
des  bayerischen  Heimatgesetzes  in  der  Fassung  der  Gesetzesnovelle  vom  17.  März
1892  beurteilte.

*)  Zu  diesem  Gesetz  hat  der  Reichskanzler  unter  dem  1.  März  1871,
11.  Dez.  1885,  14.  April  1890  und  dem  28.  März  1894  Instruktionen  erlassen.

**)  Die  Namen  der  zur  Vornahme  von  Eheschließungen  im  Auslande  ermächtigten
  Konsuln  werden  in  dem  alljährlich  erscheinenden  Verzeichnis  der
Kais.  deutschen  Konsularbeamten  (v.  Deckerscher  Verlag)  durch  den  Reichsanzeiger
  veröffentlicht.

6.