522 Ausländische Gesetzgebung.
oder emanzipiert sind, oder im Falle ihrer Minderjährigkeit durch ihre
Eltern oder Vormünder erklären, Portugiesen sein zu wollen;
4. die in Portugal geborenen Personen solcher Eltern, welche un-
bekannt sind oder deren Nationalität unbekannt ist;
5. die naturalisierten Ausländer, welcher Religion sie auch an-
gehören mögen;
6. die Ausländerin, die sich mit einem portugiesischen Bürger
verehelicht.
§ 1. Die in Ziffer 2 verlangte Erklärung ist von der betreffenden
Person vor der Munizipalbehörde ihres Domizils abzugeben und die
in Ziffer 3 geforderte vor den örtlichen portugiesischen Konsularagenten
oder vor der zuständigen ausländischen Behörde.
§ 2. Der Minderzährige, welcher volljährig geworden oder eman-
zipiert worden ist, kann mittels einer neuen, vor der Munizipalbehörde
seines Wohnortes abzugebenden Erklärung die während seiner Minder-
jährigkeit durch seinen Vater oder Vormund gemäß Ziffer 2 abgegebene
Erklärung widerrufen.
Art. 22.
Die portugiesische Staatsangehörigkeit verliert:
1. wer sich im Ausland naturalisieren läßt; doch kann der Betreffende
die Staatsangehörigkeit zurückerwerben, wenn er in das Königreich
zurückkehrt und seine Absicht, sich daselbst niederzulassen, durch eine Er-
klärung vor der Munizipalität seines Wohnorts kundgibt;
2. wer ohne Erlaubnis der Regierung von einer fremden Regierung
ein öffentliches Amt, eine Auszeichnung, Pension oder einen Orden
annimmt; doch kann der Betreffende durch eine besondere Vergünstigung
der Regierung das verlorene Bürgerrecht wiedererwerben;
3. wer durch gerichtliches Urteil aus dem Staatsgebiet ausgewiesen
ist, solange die Wirkungen des Urteils dauern;
4. die Portugiesin, die sich mit einem Ausländer verehelicht, es
sei denn, daß sie durch ihre Heirat das Bürgerrecht des Gatten nicht er-
wirbt. Dieselbe kann jedoch nach Auflösung der Ehe ihr früheres portu-
giesisches Bürgerrecht wiedererwerben, wenn sie die im zweiten Satz
der Ziffer 1 dieses Artikels vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt.
§ 1. Die Naturalisation im Ausland eines mit einer Portugiesin
verheirateten Portugiesen zieht für die Frau den Verlust ihres portu-
giesischen Bürgerrechts nicht nach sich, es sei denn, daß sie erklärt, dem
Staatsbürgerrecht ihres Gatten folgen zu wollen.
§ 2. Desgleichen zieht die Naturalisation eines Portugiesen im
Ausland, auch wenn derselbe mit einer Ausländerin verheiratet ist, für
die vor der Naturalisation geborenen minderjährigen Kinder desselben
den Verlust ihrer Eigenschaft als portugiesische Bürger nicht nach sich,