Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

522 Ausländische Gesetzgebung. 
oder emanzipiert sind, oder im Falle ihrer Minderjährigkeit durch ihre 
Eltern oder Vormünder erklären, Portugiesen sein zu wollen; 
4. die in Portugal geborenen Personen solcher Eltern, welche un- 
bekannt sind oder deren Nationalität unbekannt ist; 
5. die naturalisierten Ausländer, welcher Religion sie auch an- 
gehören mögen; 
6. die Ausländerin, die sich mit einem portugiesischen Bürger 
verehelicht. 
§ 1. Die in Ziffer 2 verlangte Erklärung ist von der betreffenden 
Person vor der Munizipalbehörde ihres Domizils abzugeben und die 
in Ziffer 3 geforderte vor den örtlichen portugiesischen Konsularagenten 
oder vor der zuständigen ausländischen Behörde. 
§ 2. Der Minderzährige, welcher volljährig geworden oder eman- 
zipiert worden ist, kann mittels einer neuen, vor der Munizipalbehörde 
seines Wohnortes abzugebenden Erklärung die während seiner Minder- 
jährigkeit durch seinen Vater oder Vormund gemäß Ziffer 2 abgegebene 
Erklärung widerrufen. 
Art. 22. 
Die portugiesische Staatsangehörigkeit verliert: 
1. wer sich im Ausland naturalisieren läßt; doch kann der Betreffende 
die Staatsangehörigkeit zurückerwerben, wenn er in das Königreich 
zurückkehrt und seine Absicht, sich daselbst niederzulassen, durch eine Er- 
klärung vor der Munizipalität seines Wohnorts kundgibt; 
2. wer ohne Erlaubnis der Regierung von einer fremden Regierung 
ein öffentliches Amt, eine Auszeichnung, Pension oder einen Orden 
annimmt; doch kann der Betreffende durch eine besondere Vergünstigung 
der Regierung das verlorene Bürgerrecht wiedererwerben; 
3. wer durch gerichtliches Urteil aus dem Staatsgebiet ausgewiesen 
ist, solange die Wirkungen des Urteils dauern; 
4. die Portugiesin, die sich mit einem Ausländer verehelicht, es 
sei denn, daß sie durch ihre Heirat das Bürgerrecht des Gatten nicht er- 
wirbt. Dieselbe kann jedoch nach Auflösung der Ehe ihr früheres portu- 
giesisches Bürgerrecht wiedererwerben, wenn sie die im zweiten Satz 
der Ziffer 1 dieses Artikels vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt. 
§ 1. Die Naturalisation im Ausland eines mit einer Portugiesin 
verheirateten Portugiesen zieht für die Frau den Verlust ihres portu- 
giesischen Bürgerrechts nicht nach sich, es sei denn, daß sie erklärt, dem 
Staatsbürgerrecht ihres Gatten folgen zu wollen. 
§ 2. Desgleichen zieht die Naturalisation eines Portugiesen im 
Ausland, auch wenn derselbe mit einer Ausländerin verheiratet ist, für 
die vor der Naturalisation geborenen minderjährigen Kinder desselben 
den Verlust ihrer Eigenschaft als portugiesische Bürger nicht nach sich,
	        
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