Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

526 Ausländische Gesetzgebung. 
Art. 8. 
Die Naturalisation wird durch die gesetzgebende Gewalt verliehen. 
Nur die Naturalisation stellt den Ausländer hinsichtlich der Aus- 
übung der politischen Rechte den Rumänen gleich. 
Art. 9. 
Jeder Rumäne, aus welchem Lande und welches sein Geburtsort 
sei, kann, sobald er sich nachweisbar fremden Schutzes begeben hat, ohne 
weiteres durch einen Beschluß der gesetzgebenden Behörde die Aus- 
übung der politischen Rechte erlangen. 
Art. 30. 
Kein Rumäne kann in fremden Staatsdienst treten, ohne dadurch 
seine Staatsangehörigkeit zu verlieren, es sei denn, mit Genehmigung 
der Regierung. 
Bürgerliches Gesetzbuch von 1864. 
Art. . 8. 
Die in Rumänien geborenen und bis zu ihrer Volljährigkeit daselbst 
auferzogenen Personen, welche niemals unter fremdem Schutz gestanden 
haben, können binnen Jahresfrist nach erreichter Volljährigkeit die rumä- 
nische Staatsangehörigkeit in Anspruch nehmen. Diejenigen, welche sich 
in der vorerwähnten Lage befinden und vor dem Erlaß dieses Gesetz- 
buches volljährig geworden sind, können binnen Jahresfrist, von der 
Veröffentlichung dieses Gesetzbuchs an gerechnet, die rumänische Staats- 
angehörigkeit beanspruchen. 
Kinder unbekannter Eltern, welche auf rumänischem Boden ge- 
funden werden, sind Rumänen. 
Art. 9. 
Personen, welche dem christlichen Bekenntnis nicht angehören, 
können die rumänische Staatsangehörigkeit nur erlangen, wenn sie 
die in Art. 16“) dieses Gesetzbuches vorgeschriebenen Bedingungen 
erfüllen. 
Art. 10. 
Die im Ausland geborenen Kinder rumänischer Eltern sind Ru- 
mänen. 
Das im Ausland geborene Kind eines Rumänen, welches im Zeit- 
punkt der Geburt die rumänische Staatsangehörigkeit verloren hatte, 
kann die Eigenschaft eines Rumänen jederzeit dadurch erlangen, daß 
es die in Art. 18 vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfüllt. 
*) Dieser ist durch Artikel 7 der Verfassung ersetzt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.