Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Rußland. 529 
844. 
Von den gemäß den Gesetzen ihres Vaterlandes militärpflichtigen 
Ausländern männlichen Geschlechts ist außer den im vorigen Artikel 
angegebenen Dokumenten noch ein Zeugnis desjenigen Staates beizu- 
fügen, mit dem ein Kartell betreffend Auslieferung von Personen, welche 
der Konskription unterstehen, abgeschlossen wurde; dasselbe muß be- 
zeugen, daß der um Entlassung aus seiner Untertanenschaft Nachsuchende 
seiner Militärpflicht genügt hat, oder von derselben befreit wurde. 
845. 
Dem Minister des Innern steht die Gewährung oder Ablehnung 
der Aufnahme frei. 666 
Die Aufnahme erfolgt durch Leistung des Untertaneneids. — 
Eidesfassung. 848 
Zugunsten der Ausländer, welche Rußland besondere Dienste ge- 
leistet haben, oder welche durch ihre außerordentlichen Talente, durch 
besondere wissenschaftliche Kenntnisse usw. sich auszeichnen, als auch 
solcher, welche große Kapitalien in gemeinnützigen russischen Unter- 
nehmungen eingelegt haben, kann die zur Aufnahme in die Untertanen- 
schaft nötige Niederlassungsfrist mit Erlaubnis des Ministers des Innern 
abgekürzt werden. In allen übrigen Hinsichten gelten die allgemeinen 
Regeln auch für diese Ausländer. 
850. 
Die in Rußland von Ausländern geborenen Kinder, welche in 
Rußland erzogen sind, oder, im Auslande geboren, in Rußland studiert 
oder eine Sekundärschule besucht haben, können binnen Jahresfrist nach 
erlangter Großjährigkeit für die russische Untertanenschaft optieren. 
Diejenigen, welche diesen Termin nicht unbenützt haben vorbei- 
gehen lassen, werden zur Eidesleistung von der örtlichen Gouvernements- 
verwaltung zugelassen, welche zugleich Anordnung trifft, um sie dem- 
jenigen Stande zuzuteilen, auf den sie ein Anrecht haben. Diejenigen 
der genannten Kinder von Ausländern, welche ihrem Bildungsgrade 
gemäß ein Recht auf eine Stellung in der Zivilverwaltung erworben 
haben, können auf Verlangen in dieselbe, auf Grund des Dienstreglements 
durch Verfügung der Regierung, ausgenommen werden, ohne daß sie 
russische Untertanen werden müssen. In allen Fällen der Ableistung 
des Untertanen= oder Diensteides sind jedoch unbedingt die im Art. 844 
angeführten Zeugnisse derjenigen Regierungen, in denen eine Kartell- 
konvention besteht, erforderlich. Endlich können diejenigen der angeführten 
Kinder von Ausländern, welche in der oben angegebenen Frist weder 
den Untertaneneid geleistet, noch in den Dienst sich haben aufnehmen 
Cahn, Staatsangehörigkeitsgesetz. 4. Aufl. 34
	        
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