Rußland. 529
844.
Von den gemäß den Gesetzen ihres Vaterlandes militärpflichtigen
Ausländern männlichen Geschlechts ist außer den im vorigen Artikel
angegebenen Dokumenten noch ein Zeugnis desjenigen Staates beizu-
fügen, mit dem ein Kartell betreffend Auslieferung von Personen, welche
der Konskription unterstehen, abgeschlossen wurde; dasselbe muß be-
zeugen, daß der um Entlassung aus seiner Untertanenschaft Nachsuchende
seiner Militärpflicht genügt hat, oder von derselben befreit wurde.
845.
Dem Minister des Innern steht die Gewährung oder Ablehnung
der Aufnahme frei. 666
Die Aufnahme erfolgt durch Leistung des Untertaneneids. —
Eidesfassung. 848
Zugunsten der Ausländer, welche Rußland besondere Dienste ge-
leistet haben, oder welche durch ihre außerordentlichen Talente, durch
besondere wissenschaftliche Kenntnisse usw. sich auszeichnen, als auch
solcher, welche große Kapitalien in gemeinnützigen russischen Unter-
nehmungen eingelegt haben, kann die zur Aufnahme in die Untertanen-
schaft nötige Niederlassungsfrist mit Erlaubnis des Ministers des Innern
abgekürzt werden. In allen übrigen Hinsichten gelten die allgemeinen
Regeln auch für diese Ausländer.
850.
Die in Rußland von Ausländern geborenen Kinder, welche in
Rußland erzogen sind, oder, im Auslande geboren, in Rußland studiert
oder eine Sekundärschule besucht haben, können binnen Jahresfrist nach
erlangter Großjährigkeit für die russische Untertanenschaft optieren.
Diejenigen, welche diesen Termin nicht unbenützt haben vorbei-
gehen lassen, werden zur Eidesleistung von der örtlichen Gouvernements-
verwaltung zugelassen, welche zugleich Anordnung trifft, um sie dem-
jenigen Stande zuzuteilen, auf den sie ein Anrecht haben. Diejenigen
der genannten Kinder von Ausländern, welche ihrem Bildungsgrade
gemäß ein Recht auf eine Stellung in der Zivilverwaltung erworben
haben, können auf Verlangen in dieselbe, auf Grund des Dienstreglements
durch Verfügung der Regierung, ausgenommen werden, ohne daß sie
russische Untertanen werden müssen. In allen Fällen der Ableistung
des Untertanen= oder Diensteides sind jedoch unbedingt die im Art. 844
angeführten Zeugnisse derjenigen Regierungen, in denen eine Kartell-
konvention besteht, erforderlich. Endlich können diejenigen der angeführten
Kinder von Ausländern, welche in der oben angegebenen Frist weder
den Untertaneneid geleistet, noch in den Dienst sich haben aufnehmen
Cahn, Staatsangehörigkeitsgesetz. 4. Aufl. 34