San Salvador. 533
Art. 43.
Salvadorener durch Naturalisation sind:
Diejenigen, welche in Gemäßheit früherer Gesetze diese Eigenschaft
erworben haben, und diejenigen, welche sie in Zukunft nach den hier
aufgeführten Bestimmungen erlangen werden, und zwar:
1. die Spanisch-Amerikaner, die zur Erlangung der Naturalisation
dem betreffenden Departementsstatthalter mit dem Antrage ein Zeugnis
über gutes Betragen einzureichen haben;
2. die Ausländer, die außer dem Zeugnis über guten Leumund
noch den Nachweis über zweijährigen Aufenthalt im Lande vorzulegen
haben;
3. diejenigen, die von dem gesetzgebenden Körper die Naturali-
sationsurkunde erlangen;
4. diejenigen, welche auf die in Art. 48 der Verf. vorgesehene
Weise naturalisiert werden.
Art. 48.
Durch die Annahme eines öffentlichen besoldeten Amts, außer im
Lehramt oder in der Miliz, verzichtet der Ausländer auf seine Staats-
angehörigkeit und wird Salvadorener.
Art. 51.
Bürger sind: alle Salvadorener nach vollendetem 18. Lebensjahre,
sowie die Verehelichten und diejenigen, die einen wissenschaftlichen Grad
erlangt, auch wenn sie noch nicht dieses Alter erreicht haben.
Art. 53.
Das Staatsbürgerrecht geht verloren für diejenigen:
1. welche zu einer den Verlust der Staatsangehörigkeit mit sich
bringenden Strafe verurteilt sind;
2. welche wegen eines schweren Vergehens verurteilt sind;
3. welche sich im Auslande naturalisieren lassen;
4. welche, in der Republik wohnhaft, von einem anderen Staate
ohne Erlaubnis der gesetzgebenden Macht ein Amt annehmen;
5. welche ihre Stimme bei den Wahlen verkaufen;
6. u. 7. welche durch öffentliche Handlungen oder Proklamationen
oder als Beamte durch Mißbrauch ihrer Amtsgewalt die Wahlfreiheit
beeinträchtigen.