Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

San Salvador. 533 
Art. 43. 
Salvadorener durch Naturalisation sind: 
Diejenigen, welche in Gemäßheit früherer Gesetze diese Eigenschaft 
erworben haben, und diejenigen, welche sie in Zukunft nach den hier 
aufgeführten Bestimmungen erlangen werden, und zwar: 
1. die Spanisch-Amerikaner, die zur Erlangung der Naturalisation 
dem betreffenden Departementsstatthalter mit dem Antrage ein Zeugnis 
über gutes Betragen einzureichen haben; 
2. die Ausländer, die außer dem Zeugnis über guten Leumund 
noch den Nachweis über zweijährigen Aufenthalt im Lande vorzulegen 
haben; 
3. diejenigen, die von dem gesetzgebenden Körper die Naturali- 
sationsurkunde erlangen; 
4. diejenigen, welche auf die in Art. 48 der Verf. vorgesehene 
Weise naturalisiert werden. 
Art. 48. 
Durch die Annahme eines öffentlichen besoldeten Amts, außer im 
Lehramt oder in der Miliz, verzichtet der Ausländer auf seine Staats- 
angehörigkeit und wird Salvadorener. 
Art. 51. 
Bürger sind: alle Salvadorener nach vollendetem 18. Lebensjahre, 
sowie die Verehelichten und diejenigen, die einen wissenschaftlichen Grad 
erlangt, auch wenn sie noch nicht dieses Alter erreicht haben. 
Art. 53. 
Das Staatsbürgerrecht geht verloren für diejenigen: 
1. welche zu einer den Verlust der Staatsangehörigkeit mit sich 
bringenden Strafe verurteilt sind; 
2. welche wegen eines schweren Vergehens verurteilt sind; 
3. welche sich im Auslande naturalisieren lassen; 
4. welche, in der Republik wohnhaft, von einem anderen Staate 
ohne Erlaubnis der gesetzgebenden Macht ein Amt annehmen; 
5. welche ihre Stimme bei den Wahlen verkaufen; 
6. u. 7. welche durch öffentliche Handlungen oder Proklamationen 
oder als Beamte durch Mißbrauch ihrer Amtsgewalt die Wahlfreiheit 
beeinträchtigen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.