536 Ausländische Gesetzgebung.
Dies verhindert nicht, daß sie, wenn sie in das Land ihrer Geburt
zurückkehren, den Verbindlichkeiten, welche sie vor der Naturalisierung
eingegangen sind, laut den Gesetzen jenes Landes unterworfen bleiben.
Art. 9.
(Betrifft den Schutz der Salvadorener im Ausland.)
Art. 10.
Die Naturalisierung eines Ausländers wird durch den Aufenthalt
in dem Lande seiner Geburt während zweier Jahre aufgehoben, wenn
derselbe nicht in Ausübung eines amtlichen Auftrages der salvadorenischen
Regierung oder mit Erlaubnis derselben stattgefunden hat.
Art. 11.
Jeder Ausländer, welcher die im Art. 43 der Verfassung vor-
geschriebenen Förmlichkeiten erfüllt, kann im Freistaate naturalisiert
werden, indem er die Eingabe schriftlich macht und in derselben die Verzicht-
leistung und die Zusicherung beifügt, von der der folgende Artikel dieses
Gesetzes handelt.
Art. 12.
Jede Naturalisierung schließt die Verzichtleistung auf jedes Ab-
hängigkeitsverhältnis, auf den Gehorsam, und die Treue gegen jede
ausländische Regierung und namentlich gegen diejenige ein, deren
Untertan der Naturalisierte gewesen ist; ferner den Verzicht auf jeden,
den Gesetzen und Behörden Salvadors fremden Schutz, und auf jedes
Recht, welches die Verträge oder das Völkerrecht den Ausländern ge-
währen und außerdem die Zusicherung der Anhänglichkeit, des Gehor-
sams und der Unterwerfung unter die Gesetze und Obrigkeiten des
Freistaates.
An die Untertanen oder Bürger der im Kriegszustand mit dem
Freistaate befindlichen Nationen wird das Bürgerrecht nicht erteilt.
Art. 15.
Die Naturalisationspapiere oder urkunden werden unentgeltlich
ausgefertigt, und es dürfen hierfür keinerlei Gebühren berechnet werden,
sei es als Kosten, Register, Stempel oder unter irgend einer anderen
Bezeichnung. Art. 16
Da der Naturalisierungsakt ein rein persönlicher ist, so kann der
darauf Anspruch Machende nur durch eine besondere und ausreichende
Vollmacht vertreten sein, wenn die Naturalisierung sich nicht in An-
wendung der bestehenden Gesetze vollzieht; aber in keinem Falle kann
diese Vollmacht das Fehlen des wirklichen Wohnsitzes des Fremden in
dem Freistaat ersetzen.