Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

536 Ausländische Gesetzgebung. 
Dies verhindert nicht, daß sie, wenn sie in das Land ihrer Geburt 
zurückkehren, den Verbindlichkeiten, welche sie vor der Naturalisierung 
eingegangen sind, laut den Gesetzen jenes Landes unterworfen bleiben. 
Art. 9. 
(Betrifft den Schutz der Salvadorener im Ausland.) 
Art. 10. 
Die Naturalisierung eines Ausländers wird durch den Aufenthalt 
in dem Lande seiner Geburt während zweier Jahre aufgehoben, wenn 
derselbe nicht in Ausübung eines amtlichen Auftrages der salvadorenischen 
Regierung oder mit Erlaubnis derselben stattgefunden hat. 
Art. 11. 
Jeder Ausländer, welcher die im Art. 43 der Verfassung vor- 
geschriebenen Förmlichkeiten erfüllt, kann im Freistaate naturalisiert 
werden, indem er die Eingabe schriftlich macht und in derselben die Verzicht- 
leistung und die Zusicherung beifügt, von der der folgende Artikel dieses 
Gesetzes handelt. 
Art. 12. 
Jede Naturalisierung schließt die Verzichtleistung auf jedes Ab- 
hängigkeitsverhältnis, auf den Gehorsam, und die Treue gegen jede 
ausländische Regierung und namentlich gegen diejenige ein, deren 
Untertan der Naturalisierte gewesen ist; ferner den Verzicht auf jeden, 
den Gesetzen und Behörden Salvadors fremden Schutz, und auf jedes 
Recht, welches die Verträge oder das Völkerrecht den Ausländern ge- 
währen und außerdem die Zusicherung der Anhänglichkeit, des Gehor- 
sams und der Unterwerfung unter die Gesetze und Obrigkeiten des 
Freistaates. 
An die Untertanen oder Bürger der im Kriegszustand mit dem 
Freistaate befindlichen Nationen wird das Bürgerrecht nicht erteilt. 
Art. 15. 
Die Naturalisationspapiere oder urkunden werden unentgeltlich 
ausgefertigt, und es dürfen hierfür keinerlei Gebühren berechnet werden, 
sei es als Kosten, Register, Stempel oder unter irgend einer anderen 
Bezeichnung. Art. 16 
Da der Naturalisierungsakt ein rein persönlicher ist, so kann der 
darauf Anspruch Machende nur durch eine besondere und ausreichende 
Vollmacht vertreten sein, wenn die Naturalisierung sich nicht in An- 
wendung der bestehenden Gesetze vollzieht; aber in keinem Falle kann 
diese Vollmacht das Fehlen des wirklichen Wohnsitzes des Fremden in 
dem Freistaat ersetzen.
	        
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