Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

538 Ausländische Gesetzgebung. 
81. 
Die schwedische Staatsangehörigkeit wird durch Geburt erworben 
von ehelichen Kindern, deren Vater die schwedische Staatsangehörigkeit 
besitzt. 82. 
Ein Ausländer oder eine unverheiratete Ausländerin, welche im 
Reiche geboren sind und hier bis zum erreichten 22. Lebensjahre un— 
unterbrochen ihren Wohnsitz gehabt haben, werden schwedische Staats- 
angehörige, sofern nicht der Ausländer oder die Ausländerin im Verlaufe 
des letzten Jahres bei dem kgl. Gouverneur der Provinz mittels einer 
schriftlich abgegebenen Erklärung auf das Recht der schwedischen Staats- 
angehörigkeit verzichtet und dabei gleichzeitig glaubwürdig nachgewiesen 
haben, daß sie in einem anderen Lande die Staatsangehörigkeit besitzen. 
Dieses Recht auf den Verzicht tritt nicht für denjenigen ein, welcher 
von einem Ausländer geboren ist, der selbst von diesem Rechte Gebrauch 
gemächt hat. 
Wenn die schwedische Staatsangehörigkeit auf Grund dieses Para- 
graphen von einem Ausländer erworben wird, so kommt dieses Recht 
auch seiner Ehefrau und seinen Kindern zu. 
83. 
Eine Ausländerin, welche sich mit einem schwedischen Staats— 
angehörigen verheiratet, erwirbt durch diese Verheiratung die schwe— 
dische Staatsangehörigkeit. 
Haben die Ehegatten vor der Verheiratung Kinder miteinander, 
so werden die Kinder, sofern sie noch in unmündigem Alter stehen, gleich- 
falls schwedische Untertanen. 
84. 
Die schwedische Staatsangehörigkeit wird ferner durch Naturali- 
sation in der Weise und unter den Bedingungen erworben, welche durch 
ein besonderes Gesetz geregelt sind. 
Die Naturalisation eines Ausländers schließt zugleich, wenn dabei 
nicht anderweitige Bestimmungen getroffen werden, auch für seine Ehe- 
frau und seine unmündigen ehelichen Kinder die schwedische Staats- 
angehörigkeit ein. 86 
Die schwedische Staatsangehörigkeit geht verloren durch den Er- 
werb der Staatsangehörigkeit in einem anderen Lande. 
Wünscht jemand, um die Staatsangehörigkeit im Auslande zu 
erwerben, von seinen staatsbürgerlichen Pflichten gegen Schweden ent- 
bunden zu werden, so hat er zu diesem Zwecke ein Gesuch an den König 
zu richten. Wird das Gesuch genehmigt, so soll dabei als Bedingung
	        
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