538 Ausländische Gesetzgebung.
81.
Die schwedische Staatsangehörigkeit wird durch Geburt erworben
von ehelichen Kindern, deren Vater die schwedische Staatsangehörigkeit
besitzt. 82.
Ein Ausländer oder eine unverheiratete Ausländerin, welche im
Reiche geboren sind und hier bis zum erreichten 22. Lebensjahre un—
unterbrochen ihren Wohnsitz gehabt haben, werden schwedische Staats-
angehörige, sofern nicht der Ausländer oder die Ausländerin im Verlaufe
des letzten Jahres bei dem kgl. Gouverneur der Provinz mittels einer
schriftlich abgegebenen Erklärung auf das Recht der schwedischen Staats-
angehörigkeit verzichtet und dabei gleichzeitig glaubwürdig nachgewiesen
haben, daß sie in einem anderen Lande die Staatsangehörigkeit besitzen.
Dieses Recht auf den Verzicht tritt nicht für denjenigen ein, welcher
von einem Ausländer geboren ist, der selbst von diesem Rechte Gebrauch
gemächt hat.
Wenn die schwedische Staatsangehörigkeit auf Grund dieses Para-
graphen von einem Ausländer erworben wird, so kommt dieses Recht
auch seiner Ehefrau und seinen Kindern zu.
83.
Eine Ausländerin, welche sich mit einem schwedischen Staats—
angehörigen verheiratet, erwirbt durch diese Verheiratung die schwe—
dische Staatsangehörigkeit.
Haben die Ehegatten vor der Verheiratung Kinder miteinander,
so werden die Kinder, sofern sie noch in unmündigem Alter stehen, gleich-
falls schwedische Untertanen.
84.
Die schwedische Staatsangehörigkeit wird ferner durch Naturali-
sation in der Weise und unter den Bedingungen erworben, welche durch
ein besonderes Gesetz geregelt sind.
Die Naturalisation eines Ausländers schließt zugleich, wenn dabei
nicht anderweitige Bestimmungen getroffen werden, auch für seine Ehe-
frau und seine unmündigen ehelichen Kinder die schwedische Staats-
angehörigkeit ein. 86
Die schwedische Staatsangehörigkeit geht verloren durch den Er-
werb der Staatsangehörigkeit in einem anderen Lande.
Wünscht jemand, um die Staatsangehörigkeit im Auslande zu
erwerben, von seinen staatsbürgerlichen Pflichten gegen Schweden ent-
bunden zu werden, so hat er zu diesem Zwecke ein Gesuch an den König
zu richten. Wird das Gesuch genehmigt, so soll dabei als Bedingung