Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

542 Ausländische Gesetzgebung. 
Art. 2. 
Die Bewilligung wird nur an solche Bewerber erteilt, welche sich 
über einen der Einreichung ihres Gesuches unmittelbar vorangehenden 
zweijährigen ordentlichen Wohnsitz in der Schweiz ausweisen. 
Der Bundesrat prüft auch die Beziehungen des Bewerbers zu dem 
bisherigen Heimatstaate, sowie dessen sonstige persönliche und Familien- 
verhältnisse. Er kann die Bewilligung verweigern, wenn diese Beziehungen 
oder diese Verhältnisse so beschaffen sind, daß aus der Einbürgerung 
des Gesuchstellers der Eidgenossenschaft Nachteile erwachsen würden. 
Art. 3. 
Die Aufnahme in das Bürgerrecht erstreckt sich auf die Ehefrau 
und die Kinder des Gesuchstellers, wenn sie nach dem Rechte der Heimat 
unter seiner ehemännlichen oder elterlichen Gewalt stehen und in der 
Bewilligung des Bundesrates nicht ausdrücklich Ausnahmen gemacht 
werden. 
Art. 4. 
Jede Erteilung des Gemeinde= und Kantonsbürgerrechts an Aus- 
länder ohne die vorherige Bewilligung des Bundesrates ist ungültig. 
Hinwieder ist das Schweizerbürgerrecht erst dann erworben, wenn- 
zu jener Bewilligung des Bundesrates die Erwerbung eines Gemeinde- 
und Kantonsbürgerrechts gemäß den Bestimmungen der betreffenden 
Kantonalgesetzgebung hinzugekommen ist. 
Die bundesrätliche Bewilligung erlischt, wenn deren Inhaber nicht 
binnen drei Jahren, vom Datum der Ausstellung an, ein Gemeinde- 
und Kantonsbürgerrecht erworben hat. 
Art. 5. 
Die Kantone sind berechtigt, auf dem Wege der Gesetzgebung zu 
bestimmen, daß die im Kanton geborenen Kinder von im Kanton woh- 
nenden Ausländern von Gesetzes wegen, und ohne daß eine Bewilligung 
des Bundesrates erforderlich wäre, Kantons= und damit Schweizerbürger 
sind: 
a) wenn die Mutter schweizerischer Herkunft ist; oder 
b) wenn die Eltern zur Zeit der Geburt des Kindes wenigstens 
fünf Jahre ununterbrochen im Kanton gewohnt haben. 
Die Kantone sollen das Recht der Option vorbehalten. 
Art. 6. 
Personen, welche neben dem schweizerischen Bürgerrecht das- 
jenige eines fremden Staates besitzen, haben diesem Staate gegenüber, 
solange sie darin wohnen, keinen Anspruch auf die Rechte und den Schutz 
eines Schweizerbürgers.
	        
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