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g. ö1
Den Anfang des Gottesdienstes verkündigt ein kurzes Geläute der Glocke. Der Eintritt
in den Betsaal geschieht nach Abtheilungen, unter Begleitung des Aufsichtspersonals, wobei
jede Begegnung der männlichen und weiblichen Gefangenen zu verhüten ist.
Die gleiche Ordnung wird bei dem Austritte beobachtet. In dem Betsaal sind die Gefangenen
so aufzustellen, daß Alle den Geistlichen im Gesichte haben, die männlichen und weiblichen
Gefangenen aber einander nicht sehen können. Neben jeder Abtheilung nehmen die
Aufseher (Aufseherinnen) den Platz ein.
Während des Gottesdienstes bleibt der Betsaal geschlossen. Der Eintritt fremder Personen
ist nur mit Erlaubniß des Verwalters gestattet.
g. 62.
An jedem Tage werden von den Obleuten kurze Morgen-, Tisch= und Abendgebete mit
vernehmlicher Stimme gesprochen.
Die Morgenstunden der Sonn= und Festtage sind zum Lesen religiöser Bücher und zu
Erlernung der Schulaufgaben, die Nachmittage und Abende aber zu gemeinschaftlichen Vorlesungen
aus nützlichen, für die sittliche Besserung und Belehrung geeigneten Büchern zu verwenden,
welche nur mit Genehmigung des Strafanstalten-Collegium und unter Billigung der
Hausgeistlichen angeschafft werden dürfen.
K. 53.
Die Gefangenen sind bis zum zurückgelegten dreiwigsten Jabre. schulpflichtig, und erbalten,
soweit ste es nöthig haben, jeden Werktag eine Stunde Unterricht im Lesen, Schreiben,
Rechnen, in der Millichtenlehre und biblischen Geschichte, womit auch Gedächtnißübungen
verbunden werden können, sowie im kirchlichen Gesange. Auch älteren Gefangenen ist auf
ihren Wunsch die Theilnahme zu gestatten.
In dieser Unterrichtsstunde können auch die Briefe der Gefangenen geschrieben werden.
(Vergl. 9. 15.)
Für die zu auswärtigen Arbeiten verwendeten Gefangenen besteht zum Zwecke jenes
Unterrichts eine Sonntagsschule.
K. 54.
Alle Halbjahre findet in Gegenwart des Verwalters eine Shulprufung Statt. Sie wird
von den beiden Hausgeistlichen vorgenommen, und ist über deren Exgebniß an das Strafanstalten-Collegium
Bericht zu erstatten.