Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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g.  ö1

Den  Anfang  des  Gottesdienstes  verkündigt  ein  kurzes  Geläute  der  Glocke.  Der  Eintritt
in  den  Betsaal  geschieht  nach  Abtheilungen,  unter  Begleitung  des  Aufsichtspersonals,  wobei
jede  Begegnung  der  männlichen  und  weiblichen  Gefangenen  zu  verhüten  ist.

Die  gleiche  Ordnung  wird  bei  dem  Austritte  beobachtet.  In  dem  Betsaal  sind  die  Gefangenen
  so  aufzustellen,  daß  Alle  den  Geistlichen  im  Gesichte  haben,  die  männlichen  und  weiblichen
  Gefangenen  aber  einander  nicht  sehen  können.  Neben  jeder  Abtheilung  nehmen  die
Aufseher  (Aufseherinnen)  den  Platz  ein.

Während  des  Gottesdienstes  bleibt  der  Betsaal  geschlossen.  Der  Eintritt  fremder  Personen
ist  nur  mit  Erlaubniß  des  Verwalters  gestattet.

g.  62.

An  jedem  Tage  werden  von  den  Obleuten  kurze  Morgen-,  Tisch=  und  Abendgebete  mit
vernehmlicher  Stimme  gesprochen.

Die  Morgenstunden  der  Sonn=  und  Festtage  sind  zum  Lesen  religiöser  Bücher  und  zu
Erlernung  der  Schulaufgaben,  die  Nachmittage  und  Abende  aber  zu  gemeinschaftlichen  Vorlesungen
  aus  nützlichen,  für  die  sittliche  Besserung  und  Belehrung  geeigneten  Büchern  zu  verwenden,
  welche  nur  mit  Genehmigung  des  Strafanstalten-Collegium  und  unter  Billigung  der
Hausgeistlichen  angeschafft  werden  dürfen.

K.  53.

Die  Gefangenen  sind  bis  zum  zurückgelegten  dreiwigsten  Jabre.  schulpflichtig,  und  erbalten,
  soweit  ste  es  nöthig  haben,  jeden  Werktag  eine  Stunde  Unterricht  im  Lesen,  Schreiben,
  Rechnen,  in  der  Millichtenlehre  und  biblischen  Geschichte,  womit  auch  Gedächtnißübungen
verbunden  werden  können,  sowie  im  kirchlichen  Gesange.  Auch  älteren  Gefangenen  ist  auf
ihren  Wunsch  die  Theilnahme  zu  gestatten.

In  dieser  Unterrichtsstunde  können  auch  die  Briefe  der  Gefangenen  geschrieben  werden.
(Vergl.  9.  15.)

Für  die  zu  auswärtigen  Arbeiten  verwendeten  Gefangenen  besteht  zum  Zwecke  jenes
Unterrichts  eine  Sonntagsschule.

K.  54.
Alle  Halbjahre  findet  in  Gegenwart  des  Verwalters  eine  Shulprufung  Statt.  Sie  wird

von  den  beiden  Hausgeistlichen  vorgenommen,  und  ist  über  deren  Exgebniß  an  das  Strafanstalten-Collegium
  Bericht  zu  erstatten.