Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

552  Ausländische  Gesetzgebung.

Nationalität  zu  erwerben.  Als  siamesische  Untertanen  werden  angesehen
alle  von  einem  Siamesen  erzeugten  Abkömmlinge,  gleichviel,  wo  geboren,
ferner  die  von  einer  siamesischen  Mutter  geborenen  Abkömmlinge,  deren
Vater  aber  nicht  bekannt  ist;  Personen,  die  in  Siam  geboren  sind  (d.  h.
wohl,  die  nach  Gesetz  nicht  als  zu  einer  anderen  Nation  gehörig  anerkannt
sind);  alle  Frauen,  die,  obwohl  nicht  von  Geburt  Siamesen,  eine  Ehe
mit  einem  siamesischen  Untertan  nach  Gesetz  eingehen,  und  schließlich
alle,  die  durch  Naturalisation  die  Rechte  eines  siamesischen  Untertanen
erworben  haben.  Die  einmal  erworbene  siamesische  Nationalität  hört
mit  der  Verheiratung  einer  Siamesin  mit  einem  Fremden  auf,  doch
kann  die  siamesische  Nationalität  nach  dem  Tode  des  Mannes  wiedererworben
  werden.  Außerdem  kann  die  siamesische  Nationalität  durch
besondere  Erlaubnis  aufgegeben  werden.  Falls  diese  Erlaubnis  erteilt
wird,  so  erstreckt  sie  sich  auf  die  Frau  und  auf  die  Kinder  (vgl.  Frankfurter
in  den  „Blättern  für  vergl.  Rechtsw.  und  Volkswirtsch.“  1913,  S.  129  ff.).

Spanien.
Bürgerliches  Gesetzbuch  von  1888,  in  Kraft  seit  24.  Juli  1889.

Spanier  sind:  Nrt.  17.

1.  die  auf  spanischem  Gebiet  geborenen  Personen;

2.  die  Kinder  eines  spanischen  Vaters  oder  einer  spanischen  Mutter,
auch  wenn  sie  außerhalb  Spaniens  geboren  sind;

3.  die  Ausländer,  welche  eine  Naturalisationsurkunde  erworben
haben;  ·

4.diejenigen,welcheohfteeineNaturalisationsurkundeerhalten
zu  haben,  das  Ortsbürgerrecht  in  irgend  einer  Ortschaft  der  Monarchie
erworben  haben.  Art.  18

Kinder  haben,  solange  sie  unter  väterlicher  Gewalt  stehen,  die
Staatsangehörigkeit  der  Eltern.

Damit  die  von  ausländischen  Eltern  auf  spanischem  Gebiet  geborenen
Kinder  das  Vorrecht  des  Art.  17  Abs.  1  genießen  können,  ist  es  unbedingt
notwendig,  daß  ihre  Eltern  auf  die  in  Art.  19  erwähnte  Art  und  Weise
und  vor  den  dort  bezeichneten  Behörden  bekunden,  daß  sie  im  Namen
ihrer  Kinder  für  die  spanische  Staatsangehörigkeit  optieren  und  auf  jede
andere  Staatsangehörigkeit  verzichten.

Art.  19.
Die  Kinder  eines  Ausländers,  die  auf  spanischem  Gebiet  geboren
sind,  müssen  innerhalb  des  auf  die  Volljährigkeit  oder  Emanzipation