Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Ungarn.  559

dem  apostolischen  Könige  Ungarns  und  der  Verfassung  der  Länder  der
ungarischen  Krone  treu  sein  werde  und  verspreche,  daß  ich  meine  Pflichten
als  ungarischer  Staatsbürger  treu  erfüllen  werde.“

§  15.

UÜber  die  Ablegung  des  Eides  (Gelöbnisses)  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen,
  das  der  Eidleistende  (Gelobende)  unterschreibt.  Der  Tag  der
Ablegung  des  Eides  (Gelöbnisses)  ist  mit  der  Unterschrift  desjenigen,
vor  dem  die  Ablegung  geschah,  auf  das  Naturalisationsdokument  zu  verzeichnen
  und  dieses  Dokument  dem  in  den  Staatsverband  Aufgenommenen
zu  übergeben.

Der  in  den  Staatsverband  ausgenommene  ist  von  diesem  Tage
an  ungarischer  Staatsbürger,  kann  aber  —  den  im  §  17  vorgesehenen
Fall  ausgenommen  —  erst  zehn  Jahre  nach  der  Aufnahme  in  den
Staatsverband  Mitglied  der  Legislative  werden.

§  106.

Wenn  derjenige,  für  den  das  Naturalisationsdiplom  ausgestellt,
und  der  zur  Leistung  des  Eides  (Angelöbnisses)  vorgeladen  wurde,  binnen
einem  Jahre,  vom  Tage  der  Vorladung  gerechnet,  zur  Leistung  des
Eides  (Angelöbnisses)  nicht  erscheint  und  denselben  (dasselbe)  nicht  leistet,
verliert  das  Naturalisationsdiplom  seine  Gültigkeit,  und  ist  jener  Behörde,
welche  es  ausgestellt,  samt  dem  Attest  über  die  Einhändigung  der  Vorladung
  zu  unterbreiten.

§  17.

Das  Ministerium  kann  bei  Sr.  Majestät  die  Verleihung  des  Staatsbürgerrechts
  an  jene  Ausländer  in  Vorschlag  bringen,  die  sich  um  die
Länder  der  ungarischen  Krone  außerordentliche  und  hervorragende  Verdienste
  erworben  und  entweder  im  Inlande  wohnen  oder  erklären,  daß
sie  sich  hier  niederlassen  werden,  wenn  sie  auch  die  in  den  Punkten  2,  3
und  6  des  §  8  aufgezählten  Erfordernisse  nicht  besitzen.

Wenn  derjenige,  der  in  solcher  Weise  das  Staatsbürgerrecht  erlangt
  hat,  noch  nicht  um  die  Aufnahme  in  den  Verband  einer  inländischen
  Gemeinde  angesucht  hat,  wird  seine  Zuständigkeitsgemeinde  vorläufig
  Budapest  sein.

Auch  auf  diejenigen,  die  mit  königlichem  Dokumente  die  Staatsbürgerschaft
  erlangten,  sind  die  Bestimmungen  der  obigen  §§  12,  13,
14,  15  und  16  anzuwenden.

§  18.

Der  Ausländer  erlangt  durch  die  Naturalisierung  nicht  den  ungarischen
  Adel.