Zu Anlage Nr. 17 u. B1.
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Bekanntmachung des Ministers des Innern
vom 12. März 1914 (Ministerialblatt f. d. i. V. Nr. 4 S. 134—137) betreffend
Verzeichnis derjenigen Behörden, die befugt sind:
1. Staatsangehörigkeitsausweise und Heimatscheine zu erteilen,
2. Aufnahme--, Einbürgerungs= und Entlassungsurkunden auszufertigen,
3. die Genehmigung zur Beibehaltung der — (§ 25 Abs. 2) zu erteilen.
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Behörden, die befugt sind:
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Nr. Staat Staatsangehörigkeitsausweise und Aufnahme eEinbürge behaltung der Staatsan-
rungs= und Entlassungs- gehörigkeit (§ 25 Abf. 2)
eimatscheine auszufertigen. « « .
H sch zufertig Urkunden auszufertigen. zu erteilen.
Nachtrag.
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1/Königreich Preußen, Die Königlichen Regierungspräsidenten; Wie in Spalte 3. Wie in Spalte 3.
für Berlin der Königliche Polizci-
präsident.
Die Königlichen Bezirksämter und die Die Königlichen Kreis= Das Königliche Staats-
Magistrate der unmittelbaren Städte"; regierungen, Kammern ministerium des In-
für München die Königliche Polizei- des Innern. nern.
direktion.
3Koönigreich Sachsen Die Königlichen Kreishauptmannschaften Wie in Spalte 3. Das Königliche Ministe-
Bautzen, Chemnitz, Dresden, Leipzig, rium des Innern.
Zwickau. "
□O
Königreich Bayern