Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Zu Anlage Nr. 17 u. B1. 
584 
Bekanntmachung des Ministers des Innern 
vom 12. März 1914 (Ministerialblatt f. d. i. V. Nr. 4 S. 134—137) betreffend 
Verzeichnis derjenigen Behörden, die befugt sind: 
1. Staatsangehörigkeitsausweise und Heimatscheine zu erteilen, 
2. Aufnahme--, Einbürgerungs= und Entlassungsurkunden auszufertigen, 
3. die Genehmigung zur Beibehaltung der — (§ 25 Abs. 2) zu erteilen. 
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Behörden, die befugt sind: 
  
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. ... die Genehmigung zur Bei— 
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Nr. Staat Staatsangehörigkeitsausweise und Aufnahme eEinbürge behaltung der Staatsan- 
rungs= und Entlassungs- gehörigkeit (§ 25 Abf. 2) 
eimatscheine auszufertigen. « « . 
H sch zufertig Urkunden auszufertigen. zu erteilen. 
Nachtrag. 
  
— 
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1/Königreich Preußen, Die Königlichen Regierungspräsidenten; Wie in Spalte 3. Wie in Spalte 3. 
für Berlin der Königliche Polizci- 
präsident. 
Die Königlichen Bezirksämter und die Die Königlichen Kreis= Das Königliche Staats- 
Magistrate der unmittelbaren Städte"; regierungen, Kammern ministerium des In- 
für München die Königliche Polizei- des Innern. nern. 
direktion. 
3Koönigreich Sachsen Die Königlichen Kreishauptmannschaften Wie in Spalte 3. Das Königliche Ministe- 
Bautzen, Chemnitz, Dresden, Leipzig, rium des Innern. 
Zwickau. " 
□O 
Königreich Bayern 
  
  
  
  
  
 
	        
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