Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

592 Nachtrag. 
DOD. 
. durch Ausspruch der Behörde (§8 20 und 22); 
. durch zehnjährigen Aufenthalt im Auslande (§ 21); 
4. bei unehelichen Kindern durch eine den gesetzlichen Bestimmungen 
gemäß erfolgte Legitimation, wenn der Vater einem anderen 
Staate angehört als die Mutter; 
5. bei einer Deutschen durch Verheiratung mit dem Angehörigen 
eines anderen Bundesstaates oder mit einem Ausländer. 
8 14. Die Entlassung wird durch eine von der höheren Verwal- 
tungsbehörde des Heimatsstaates ausgefertigte Entlassungsurkunde erteilt. 
§ 14 ÖDie Entlassung eines Staatsangehörigen, der unter elter- 
licher Gewalt oder Vormundschaft steht, kann von dem gesetzlichen Ver- 
treter nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts beantragt 
werden. 
Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist nicht erforder- 
lich, wenn der Vater oder die Mutter die Entlassung für sich und zu- 
gleich kraft elterlicher Gewalt für ein Kind beantragt. Erstreckt sich der 
Wirkungskreis eines der Mutter bestellten Beistandes auf die Sorge für 
die Person des Kindes, so bedarf die Mutter in einem solchen Falle der 
Genehmigung des Beistandes zu dem Antrag auf Entlassung des Kindes. 
§ 15. Die Entlassung wird jedem Staatsangehörigen erteilt, 
welcher nachweist, daß er in einem anderen Bundesstaate die Staats- 
angehörigkeit erworben hat. 
In Ermangelung dieses Nachweises darf sie nicht erteilt werden: 
1. Wehrpflichtigen, welche sich in dem Alter vom vollendeten 
siebenzehnten bis zum vollendeten fünfundzwanzigsten Lebens- 
jahre befinden, bevor sie ein Zeugnis der Kreisersatzkommission 
darüber beigebracht haben, daß sie die Entlassung nicht bloß in 
der Absicht nachsuchen, um sich der Dienstpflicht im stehenden 
Heere oder in der Flotte zu entziehen; 
2. Militärpersonen, welche zum stehenden Heere oder zur Flotte 
gehören, Offizieren des Beurlaubtenstandes und Beamten, bevor 
sie aus dem Dienste entlassen sind: 
3. den zur Reserve des stehenden Heeres und zur Landwehr, sowie 
den zur Reserve der Flotte und zur Seewehr gehörigen und 
nicht als Offiziere angestellten Personen, nachdem sie zum aktiven 
Dienste einberufen worden sind. 
§ 16. Dieser Paragraph ist durch das Gesetz vom 22. April 1871, betr. 
die Einführung norddeutscher Gesetze in Bayern (R l. S. 89) für das 
ganze Reich aufgehoben. 
§ 17. Aus anderen als aus den im § 15 bezeichneten Gründen 
darf in Friedenszeiten die Entlassung nicht verweigert werden. Für die 
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