Verkehr auf dem Bodensee. 231
dringenden Fällen durch besondere Erlaubnis der
Distriktspolizeibehörde mit Zustimmung des Grenzschutzoffiziers
erteilt werden.
§ 12. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung
werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre,
beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder
Geldstrafe bis zu 1500 4 bestraft.
8§ 13. Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung
im „K. B. Staatsanzeiger“ in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Anordnung vom 20. Juli 1917
Nr. 76066 („K. B. Staatsanzeiger“ Nr. 168) außer
Wirksamkeit.
München, den 10. November 1917.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
Ausweis
für das Boot Vr.
Kennzeichen: Name, Anstricic
Besitzzen:
Heimathafffiininn
Lindau, den 191.
Bezirksamt — Stadtmagistrat.
Siegel.
Dieser Ausweis ist bei allen Fahrten auf dem
See mitzuführen.
—– — —
(Nr. 81792.)
Auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des Kriegszustandsgesetzes
erläßt das stellv. Generalkommando I. Bayer.
Armeekorps für den Bezirk der Stadt Lindau
und der Gemeinden Aschach, Bodolz, Hoyren,
Mitten, Nonnenhorn und Reutin, K. Bezirksamts
Lindau folgende