Metadaten : Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Verkehr  auf  dem  Bodensee.  231

dringenden  Fällen  durch  besondere  Erlaubnis  der
Distriktspolizeibehörde  mit  Zustimmung  des  Grenzschutzoffiziers
  erteilt  werden.

§  12.  Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Anordnung
  werden  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre,
beim  Vorliegen  mildernder  Umstände  mit  Haft  oder
Geldstrafe  bis  zu  1500  4  bestraft.

8§  13.  Diese  Anordnung  tritt  mit  ihrer  Verkündung
  im  „K.  B.  Staatsanzeiger“  in  Kraft.

Gleichzeitig  tritt  die  Anordnung  vom  20.  Juli  1917
Nr.  76066  („K.  B.  Staatsanzeiger“  Nr.  168)  außer
Wirksamkeit.

München,  den  10.  November  1917.

Der  Kommandierende  General:
von  der  Tann.

 

Ausweis

für  das  Boot  Vr.

Kennzeichen:  Name,  Anstricic
Besitzzen:
Heimathafffiininn

Lindau,  den  191.

Bezirksamt  —  Stadtmagistrat.

Siegel.

Dieser  Ausweis  ist  bei  allen  Fahrten  auf  dem
See  mitzuführen.

 

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(Nr.  81792.)

Auf  Grund  des  Art.  4  Nr.  2  des  Kriegszustandsgesetzes
  erläßt  das  stellv.  Generalkommando  I.  Bayer.
Armeekorps  für  den  Bezirk  der  Stadt  Lindau
und  der  Gemeinden  Aschach,  Bodolz,  Hoyren,
Mitten,  Nonnenhorn  und  Reutin,  K.  Bezirksamts
  Lindau  folgende