252 IV. Teil. Gesetzestexte.
Dagegen können die für bauliche Zwecke und die
für einmalige Ausgaben bewilligten Fonds, sowie solche
Fonds, welche nach besonderer durch den Hauptvoran-
schlag getroffener Bestimmung übertragbar sind, sofern
sie innerhalb derjenigen Finanzperode, für welche die
Bewilligung erfolgt ist, entweder gar nicht oder nur
theilweise zur Verwendung gelangen, ganz oder theil-
weise in das Rechnungswesen der zwei darauf folgenden
Etatsjahre übertragen werden.
Erleidet ihre Verwendung eine weitere Verzögerung,
so sind sie in eine spätere Finanzperiode nur dann über-
tragbar, wenn hierzu die Zustimmung der Stände aus-
drücklich erfolgt ist.
Artikel 5.
Insoweit durch den Hauptvoranschlag nicht besondere
Ausnahmen genehmigt sind, müssen in der Rechnung
alle Einnahmen und Ausgaben in ihrem vollen (rauhen)
Betrage erscheinen und dürfen daher Zahlungen an den
ersteren und Rückeinnahmen an den letzteren nicht vor-
weg in Abzug kommen.
Einnahmen jedoch, welche aus der Erstattung geleiste-
ter Ausgaben entstehen, sind, so lange die Rechnungs-
bücher der Fonds, aus welchen diese Ausgaben bestritten
wurden, noch offen sind, an den letzteren abzusetzen.
Wenn zur Erzielung einer unvorhergesehenen Ein-
nahme ein durch die Natur derselben bedingter Auf-
wand erforderlich wird, zu dessen Bestreitung die Mittel
nicht durch den genehmigten Hauptvoranschlag gegeben
erscheinen, so ist es zulässig, denselben aus der erzielten
Einnahme zu decken; jedoch muß dann durch die Rech-
nung der rauhe Betrag der letzteren und der stattge-
habte Abzug nachgewiesen werden.