Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

Artistel 6. Stimmberechtigt bei den Wahlen der Abgeord- 
neten sind alle Personen männlichen Geschlechts, die 
1. zur Zeit der Wahl das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben, 
2. zur Zeit der Wahl wenigstens drei Jahre im Großherzog-= 
tum wohnen und ein Jahr die hessische Staatsangehörigkeit 
besitzen, und 
3. seit Anfang des Rechnungsjahres, in dem die Wahl vor- 
genommen wird, zu einer direkten Staats= oder Gemeinde- 
steuer herangezogen sind. 
Stimmberechtigt sind auch solche Personen, bei denen 
die im Abs. 1 Ziffer 1 u. 2 bezeichneten Voraussetzungen der 
Stimmberechtigung vorliegen und die nur deshalb nicht zu 
einer direkten Staats--oder Gemeindesteuer herangezogen sind, 
a) weil sie in Gemäßheit des Artikel 5 Abs. 1 oder 2 des 
Gesetzes vom 12. August 1899, die allgemeine Einkommen- 
steuer betreffend, bei der Besteuerung mit anderen Per- 
sonen zusammen als eine Person angesehen werden, oder 
b) weil sie als Militärbeamte oder Invaliden in Gemäßbheit 
des Artikel 6 Ziffer 5, 6, 7 und 8 des unter a genannten 
Gesetzes von der Einkommensteuer ausgenommen sind, 
oder 
c) weil in der Gemeinde, in der sie der Steuerpflicht unter- 
liegen, direkte Gemeindesteuern überhaupt nicht oder für 
einzelne Einkommenklassen nicht erhoben werden. 
Jeder Stimmberechtigte, der das fünfzigste Lebensjahr 
zurückgelegt hat, ist berechtigt, zwei Stimmen bei der Wahl 
abzugeben. 
Deas Stimmrecht wird am Wohnsitze des Stimmberech- 
tigten ausgelibt. Wer an verschiedenen Orten einen Wohn- 
sitz hat, kann das Stimmrecht nur an dem Orte ausüben, 
wo er ausschließlich oder mit dem größten Teile seines Ein- 
kommens zur Gemeindestener herangezogen ist. 
Artikek 7. Ausgeschlossen vom Stimmrecht sind: 
1. Personen, die unter Vormundschaft oder wegen geistiger 
oder körperlicher Gebrechen unter Pflegschaft stehen; 
2. Personen, über dereil Vermögen der Konkurs eröffnet 
worden ist, während der Dauer des Konkursverfahrens; 
3. Personen, die zu Zuchthausstrafe verurteilt worden sind, 
von der Rechtskraft des Urteils an bis zum Ablaufe von 
fünf Jahren nach der Verbüßung, der Verjährung oder 
dem Erlasse der Strafe; 
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