Full text : Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

2.  für  Personen,  die  sich  in  Untersuchungs-  oder  Strafhaft
befinden.

Artikel  9.  Mitglieder  der  Ersten  Kammer  sowie  die  nach

Artikel  5  stimmberechtigten  adeligen  Grundbesitzer  können

nicht  an  den  Wahlen  der  Abgeordneten  zur  Zweiten  Kammer

teilnehmen.

Artitkel  10.  Die  geborenen  Mitglieder  der  Ersten  Kammer

(Art.  2  Ziffer  1—3)  können  von  ihrem  Rechte  nur  dann

Gebrauch  machen,  wenn  sie  die  hessische  Staatsangehörigkeit

besitzen  und  das  25.  Lebensjahr  zurückgelegt  haben.

Mitglied  der  Ersten  Kammer  nach  Artikel  2  Ziffer  4  bis
7,  9  und  10  kann  nur  sein,  wer  die  hessische  Staatsangehörigkeit
  besitzt,  seit  mindestens  drei  Jahren  im  Großherzogtum
  wohnt  und  das  25.  Lebensjahr  zurückgelegt  hat.
Certier  11.  Personen,  bei  denen  die  im  Artikel  7  Ziffer  1

is  8  bezeichneten  Voraussetzungen  vorliegen,  können  nicht
Mitglied  der  Ersten  Kammer  werden  oder  bleiben.
Artiklel  12.  Wählbar  zum  Abgeordneten  der  Zweiten  Kammer
ist  jeder  nach  Artikel  6  Stimmberechtigte,  der  nicht  nach
Artikel  7  vom  Stimmrechte  ausgeschlossen  ist.

Artikel  13.  Ein  Mitglied  der  Ersten  Kammer  kann  nicht
zur  Zweiten  Kammer  gewählt  werden  und  ein  Mitglied
der  Zweiten  Kammer  nicht  in  die  Erste  Kammer  eintreten.
Artikel  15.  Mitglieder  der  Ministerien  sowie  der  Oberrechnungskammer
  können  nicht  zu  Abgeordneten  für  die
Zweite  Kammer  gewählt  werden.

Amtsrichter  und  Gerichtsschreiber  bei  den  Amtsgerichten,
Kreisräte,  Kreisamtmänner,  Kreisärzte,  Kreisassistenzärzte,
Kreisschulinspektoren,  Kreisveterindrärzte,  Kreisgeometer,
Polizeikommissäre,  Bauinspektoren  und  Bauassessoren,  Vorstände
  der  Finanzämter,  Finanzamtmänner,  Bezirkskassiere
und  Kontrollbeamte  der  Lokalkassestellen,  Obersteuerinspektoren
  und  Oberförster,  sowie  die  diesen  Beamten  untergebenen
  Beamten,  die  ihren  Gehalt  aus  der  Staatskasse
empfangen,  können  für  Wahlkreise,  die  ganz  oder  zum  (nach
der  Bevölkerungszahl  zu  berechnenden)  größten  Teile  zu
ihren  Dienstbezirken  gehören,  nicht  zu  Abgeordneten  gewählt
werden.  Dasselbe  gilt  von  denjenigen  Beamten,  auf  die
in  der  Folge  die  Amtsverrichtungen  der  vorstehend  bezeichneten
  Beamten  übertragen  werden  sollten.

Artikel  52.  Als  Abgeordneter  gewählt  ist  derjenige,  welcher
in  einem  Wahlkreise  mehr  als  die  Hälfte  der  abgegebenen
gültigen  Stimmen  erhalten  hat.

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