Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

4. Personen, denen durch rechtskräftiges Urteil die bürger— 
lichen Ehrenrechte aberkannt worden sind, oder gegen die 
durch rechtskräftiges Urteil auf die Unfähigkeit zur Be— 
kleidung öffentlicher Aemter erkannt worden ist, während 
der Dauer dieses Verlustes; 
5. Personen, gegen die durch rechtskräftiges Urteil auf Ver- 
lust der bekleideten öffentlichen Aemter, sowie der aus 
öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt 
worden ist, von der Rechtskraft des Urteils an bis zum 
Ablaufe von fünf Jahren nach der Verbüßung, der Ver- 
jährung oder dem Erlasse der Freiheitsstrafe, neben der 
jener Verlust ausgesprochen wurde; 
6. Personen, die unter Polizeiaufsicht stehen; 
7. Personen, gegen die durch rechtskräftiges Urteil auf Ueber- 
weisung an die Landespolizeibehörde erkannt worden ist, 
von der Rechtskraft des Urteils an bis zum Ablaufe von 
fünf Jahren nach der Verbüßung, der Verjährung oder 
dem Erlasse der Freiheitsstrafe, neben der die Ueberwei- 
sung ausgesprochen wurde: 
8. Personen, die zur Zeit der Wahl zu ihrem Lebensunterhalt 
eine nicht bloß vorübergehende Armenunterstützung aus 
öffentlichen Mitteln beziehen oder in den letzten der Wahl 
vorhergegangenen zwölf Monaten bezogen haben; 
9. Personen, die zur Zeit der Wahl mit der Entrichtung der 
direkten Staats= oder Gemeindesteuer länger als zwei 
Monate sich im Rückstande befinden. 
Als Armenunterstützung (Abs. 1 Ziffer 8) ist nicht an- 
zusehen: 
1. die Krankenunterstützung; , 
2. die einem Angehörigen wegen körperlicher oder geistiger 
Gebrechen gewährte Anstaltspflege; 
3. Unterstützungen zum Zwecke der Jugendfürsorge, der Er— 
ziehung oder der Ausbildung für einen Beruf; 
4. sonstige Unterstützungen, wenn sie nur in der Form ver— 
einzelter Leistungen zur Hebung einer augenblicklichen 
Notlage gewährt sind; 
5. Unterstützungen, die erstattet sind. 
Artikel 8. Die Berechtigung zum Wählen ruht: 
1. für Personen, gegen die wegen eines Verbrechens oder 
wegen eines Vergehens, wegen dessen auf Verlust der 
bürgerlichen Ehrenrechte oder auf Verlust der Fähigkeit 
zur Bekleidung öffentlicher Aemter erkannt werden kann 
oder muß, das Hauptverfahren beschlossen ist, während 
der Dauer des Strafverfahrens; 
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