I. Das Verfahren in erster Instanz. 19
Die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung (88§ 380 ff., 407 ff.)
über den Zeugen= und Sachverständigenbeweis finden insoweit Anwendung,
als sie sich auf die Verpflichtung zur Vernehmung,
sowie auf die im Falle des Ungehorsams zu verhängenden Strafen
beziehen, letzteres jedoch mit der Maßgabe, daß die zu erkennende
Geldbuße 150 Mark nicht übersteigen darf. Gegen die eine Strafe
oder die Nichtverpflichtung des Zeugen oder Sachverständigen aussprechende
Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb zwei Wochen die
Beschwerde an das im Instanzenzuge zunächst vorgesetzte Gericht, gegen
die in zweiter Instanz ergangene Entscheidung des Bezirksausschusses
die weitere Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu.)
Die Beeidigung der Zeugen ist nicht erforderlich.) Zulässig
ist anstatt der Zeugenvernehmung die Verlesung der Aussagen von
Zeugen in der mündlichen Verhandlung, welche in einer anderen Sache
vernommen worden sind, 3) es handelt sich dann um einen Urkundenbeweis.
In der Auswahl und Zahl der Sachverständigen ist das Verwaltungsgericht
unbeschränkt, es kann sie vereidigen, ohne dazu
verpflichtet zu sein, es kann auch schriftliche Begutachtung angeordnet
werden. «
Für die Gebühren der Zeugen und Sachverständigen gelten die
im Zivilprozesse zur Anwendung kommenden Vorschriften, vgl. die Gebührenordnung
vom 30. 6. 1878 in der Fassung der Bekanntmachung
vom 20. 5. 1898 (RGBl. S. 689).
Der Urkundenbeweis ist allgemein zulässig, die Parteien haben
jedoch nur das Recht auf die Benutzung solcher Urkunden, die sie
in Händen besitzen und bis zum Termine beschaffen können. Das
Editionsverfahren gegen den Gegner oder Dritte ist dem Verwaltungsstreitverfahren
unbekannt, auch die eigenen Urkunden braucht
die Partei nicht unter allen Umständen herauszugeben, wenn sie nur
zur Vorlegung bereit ist. Der Antrag auf Herbeischaffung solcher
Urkunden, welche der Verfügung des erkennenden Gerichts unterstehen,
ist, wenn er genügend begründet ist, eine ausreichende Beweisantretung.5)
Eine Bezugnahme auf Akten im allgemeinen, ohne
jede besondere Bezeichnung der zu verwertenden einzelnen Schriftstücke
ist kein zulänglicher Beweisantritt.“)
1) § 78 LVG. u. § 111 LVG. richs S. 495 Anm. 26, 27. PVBl.
?) PVl. 15 194. v. K. 4 1324. 14 177. OVG. 24 276; 27 109; 28 43.
2) PBl. 4 44. v. K. 4 1325. v. K. 4 1330.
4) OBG. 8 178. v. K. 4 1326/27. %) O. 27 105. v. K. 4 1330.
5) §§ 66, 71, 92, 95, 114 LVG. Fried-2“