würden, hat burch denjenlgen Landarmenverband zu Frsolgen. in
dessen Bezirk sich der Unterstützte befindet 337.
27. Unterstützungskosten, noch nicht wirklich gesehnle .
398.
28. Unterftützungswohnsitz. Berechnung der Frist zum "
Erwerbe.
Wenn bei Berechnung der zweijährigen Frist zur Erwerbung
des Unterstützungswohnsitzes (§. 65. Z. 4.
die vor dem 1. Juli 1871 abgelaufene Zeildauer des Aufenthalts
in Ansatz kommt, so finden auch die Bestimmungen des Reichsges.
über die Art und Welse der Berechuung, insbesondere die Vor-
schriften des §. 14. Über Unterbrechung und Ruhen der Frist auf
die vor dem 1. Juli 1871 lie Zeit des use An-
144.
wendung
29. Unzu nandlgkeu, wenn ein Origarmenverband die . Verpslegung
eines Kranken nur behufs Flhrung der Geschäfte des zur Fürsorge
verpflichteten Verbandes Üübernommen hat. 23.
30. Verbleiben Auszuweisender am Aufenthalisort.
Thatsächliche Voraussetzungen, unter denen das Ver-
R..G. v. 6. Juni 1870)
bleiben Auszuweisender am Aufenthaltsorte angeordnet werren
kcn
31. Verlustfrist. Verechnnug *
XV
32. Verpflegungszestraum.
Der sechswöchentliche Zeitraum, während dessen der
Ortsarmenverband des Dienstorts im Dienste erkrankte Dienst-
koten ohne Ersatzanspruch verpflegen muß, beginnt erst im Augen-
blicke, wo die Kostenerslattung seltens des Dlenstherrn aufhört u.
dle Nothwendigkeit der öffentlichen Fürsorge eintritt 6I. 70.
33. Wäscheauslagen.
Auslagen für die gewöhnliche Wäscherelnigung gehören zu den
panschalistrten Verpflegungskosten 68. 70.
34. Wittwe. Erwerb und Verlust des unterRützungs-
wohnsitzes. Zeltberechnung dafür.
Für den Erwerb resp. Verlust des Unterstützungswohnsitzes
Seitens einer Wittwe kommt dlejenlge Zelt, welche sie bel Leb-
kitn lhres Mannes an elnem Orte dugebracht hat, nicht in t
5v. henigeest des Vundetamte bei preuß. Aumanen.
bänden.
Bei Streltigkeiten zwischen preußischen Armenverbänden sind
dle Deputationen für das Heimathwesen, resp. das Bundes-
amt nur dann zuständig, wenn ein vorläufig unterstützender
Armenverband aegen den 46 #•½5 werschtete Armenverband
llagt 332.