XIV
5. Armenverband, vermeintlich verpflichteter.
Unter dem vermeintlich verpflichteten Armenver-
bande,welchem der Erfaßanspruch des vorläufig unterstützenden
Armenverbandes binnen 6 Monaten anzumelden ist, ist der Armenverband
zu verstehen, welcher demnächst klagend in Anspruch genommen
wird 68.
6.Aufwand- und Ausgaben. Berechnung.
Der Vorbehalt unter Nr. 2 des Tarifs v. 21. August 1871
behält dem unterstützenden Armenverbande die Berechnung des
wirklichen Aufwandes an Stelle des Pauschsatzes dann offen,
wenn letzterer zur Deckung der Ausgaben nicht ausreicht. Die
Ausgaben für sorgfältigere ärztliche Behandlung und Krankenwartung
sowie für Heilmittel sind nicht von der vollständigen Erstattung
ausgeschlossen 359.
7.Auslagen, baare.
Zu den baaren Auslagen des Verfahrens im Sinne des
§. 56. des Ausführungsgesetzes v. 8. März 1871 gehören nicht bloß
dle in dem Prozeßverfahren selbst, sondern auch die in dem vorausgehenden
Verfahren durch dle Anmeldung des Ersatzanspruches,
wie überhaupt durch die nach Maßgabe des §. 34. des R.-G.
v. 6. Juni 1870 unvermeidliche Korrespondenz entstandenen Portoauslagen
.. 345.
8.Beerdigungskosten.
Die Beerdigungskosten gehören zu den Armenlasten, auch
wenn der Beerdigte bel Lebzeiten nicht hülfsbedürftig war 358.
9. Behörde, bei welcher der Erstattungsanspruch im Falle der
Richterermittlung des erfaßpflichtigen Armenverbandes anzumelden
ist 125.
10. Berufung. Unzulässigkeit bei Portokosten.
Unzulässigkeit der Berufung in Streitsachen zwischen preußischen
Armenverbänden in Bezug auf die Erstattung der Porto
kosten 60.
11. Ehefrau. Landarmenqualitat. und unterstützungewohnsitz.
Vom Zeitpunkte der Eheschließung an theilt die Ehefrau,
welcher ihre schon vorhandenen, unselbstständigen Kinder folgen,
nicht bloß den Unterstützungswohnsitz, sondern auch die Domicillosigkelt
(Landarmenqualität) des Ehemannes 346.
Uebergang der Fürsorgepflicht für die Ehefrau. Der
Uebergang der Fürsorgepflicht für die Ehefrau auf den zur Unterstützung
des Ehemannes verpflichteten Armenverband wird dadurch
nicht gehindert, daß für die Frau öffentliche Fürsorge vor der
Ehe hat eintreten müssen und über den Zeitpunkt der Eheschließung
fortdauert. .346
Oeffentliche Fürsorge. Die einer Ehefrau in ihrem unehelichen
Kinde zu Theil gewordene öffentliche Fürsorge
hindert den Mlterwerb des von dem Ehemanne neu erworbenen
Unterstützungswohnsitzes nicht . 372.
12. Eideszuschlebung behufs Beweises der Landarmenqualität
der unterstützten Personen. 147.
13. Geldunterstützung der Dienstboten.
Auch dle einem erkrankten Dlenstboten vom Dienstorte gewährte
— Geldunterstützung kann unter die Kur und Verpflegungs- .
kosten fallen 405
I4. Gewerbearbeiter, nicht Gewerbegehülfen.
Die für ein Gewerbe thätigen Arbeiter, welche die zu
dessen Betreibung erforderliche technische Ausbildung nicht besitzen
zählen nicht zu den Gewerbegehülfen. .. 69ff.
15. Gothaer Vertrag vom 17. Juli 1851 und §7. des Freizügigkeitsgesetzes
v. 1. November 1867 anfgehoben. . 60.
16. Helmathsrecht. Nichtaufhebung.
Der Erwerb eines Unterstützungswohnsitzes in Preußen hebt
für sich allein ein bestehendes Heimathsrecht nicht auf
17. Hülfsbedürftigkelt Arbeltsfählger.
Arbeitsfähige Personen, welchen wegen Obdachlosigkeit
auf Anordnung der Polizeibehörde ein Unterkommen verschafft
wird, sind deshalb allein noch nicht hülisbedürftig 351.
18. Medizinkosten-Erstattung.
Erstattung aller erweislich nothwendig aufgewendeten Medi-.
zinkosten bei schweren oder ansteckenden Krankheiten oder Verwundungen
. 4.
19. Portoauslagen, deren Erstattbarkeit 60.
20. Präklusivfrist, Beginn.
Der Lauf der sechsmonatlichen Präklusivfrist begann
für die vor der Geltung des R.-G. v. 6. Juni 1870 entstandenen
Ersatzansprüche mit dem Tage der Inkrafttretung des Gesetzes. 70.
21. Schadensanspruch. Entscheidungsverfahren.
Der Schadensanspruch, welchen der vorläufig unterstützende
Armenverband darauf basirt, daß ein anderer Armenverband
sich seiner vorläufigen Fürsorge widerrechtlich entzogen
habe, kann nicht in dem durch §§. 37. ff. des R-G. v.
6. Junl 1870 geordneten Verfahren entschieden werden 42.
22. Tagelöhner. Unentgeltliche Krankenpflege.
Die Bestimmung des §. 29. des K.-G. v. 6. Junl 1870 verpflichtet
zwar den Armenverband des Dienstortes zu temporärer
unentgeltlicher Krankenpflege für am Orte des Dienstverhältnisses
erkrankte Gewerbegehülfen, Gesellen, Lehrlinge und
Personen, welche im Gesindedienst stehen, erstreckt aber die Verpflichtung
nicht auf gewöhnliche Tagelöhner, welche in kelnem
Dienstverhälnisse stehen, und ebenso wenig auf dienende Personen,
welche nach Auflösung des Dienstverhältnisses hülfsbedürftig erkrankten,
also bel der Erkrankung nicht mehr im Dienste stehen. 364.
23. Tarifsatz bei ärztlicher Behandlung Kranker.
Der Tarifsatz von 1 Sgr. täglich für ärztliche uund wundärztliche
Behandlung ist ausrelchend begründet, wenn ein Kranker
insbesondere auch ein Gelsteskranker in ein Hospltal aufgenommen
und Gegenstand ärztlicher Behandlung wird. 352. — Der Satz
zu Nr. 2. des preußischen Tarifs findet auch dann Anwendung,
wenn der betreffende Kranke nicht völllg erwerbsunfählg war. 336.
24. Thatsachen, neue.
Berücksichtigung der im Termiu zur mündlichen Verhandlung
von elner Partei vorgebrachten neuen Thatsachen 101. 106.
25. Uebernahme- Antrag.
Eln Antrag auf Uebernahme ist nur dann gerechtfertigt,
wenn die Nothwendlgkeit öffentlicher Fürsorge bereits hervorgetreten
ist . . 38
26. Unterstützung Landarmer.
Die Unterstützung von landarmen Personen, welche rücksichtlich
des Unterstützungswohnsitzes einer anderen Person folgen