Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Erster Jahrgang. 1873. (1)

XIV

5.  Armenverband,  vermeintlich  verpflichteter.

Unter  dem  vermeintlich  verpflichteten  Armenver-  

bande,welchem der Erfaßanspruch des vorläufig unterstützenden
Armenverbandes  binnen  6  Monaten  anzumelden  ist,  ist  der  Armenverband
  zu  verstehen,  welcher  demnächst  klagend  in    Anspruch  genommen
  wird  68.
6.Aufwand-  und  Ausgaben.  Berechnung.

Der  Vorbehalt  unter  Nr.  2  des  Tarifs  v.  21.  August  1871
behält  dem  unterstützenden  Armenverbande  die  Berechnung  des
wirklichen  Aufwandes  an  Stelle  des  Pauschsatzes  dann  offen,
wenn  letzterer  zur  Deckung  der  Ausgaben  nicht  ausreicht.  Die
Ausgaben  für  sorgfältigere  ärztliche  Behandlung  und  Krankenwartung
  sowie  für  Heilmittel  sind  nicht  von  der    vollständigen  Erstattung
  ausgeschlossen  359.
7.Auslagen,  baare.

Zu  den  baaren  Auslagen  des  Verfahrens  im  Sinne  des
§.  56.  des  Ausführungsgesetzes  v.  8.  März  1871  gehören  nicht  bloß
dle  in  dem  Prozeßverfahren  selbst,  sondern  auch  die  in  dem  vorausgehenden
  Verfahren  durch  dle  Anmeldung  des  Ersatzanspruches,
wie  überhaupt  durch  die  nach  Maßgabe  des  §.  34.  des  R.-G.
v.  6.  Juni  1870  unvermeidliche  Korrespondenz    entstandenen  Portoauslagen
  ..  345.
8.Beerdigungskosten.

Die  Beerdigungskosten  gehören  zu  den  Armenlasten,  auch
wenn  der  Beerdigte  bel  Lebzeiten  nicht  hülfsbedürftig  war  358.
9.  Behörde,  bei  welcher  der  Erstattungsanspruch  im  Falle  der
Richterermittlung  des  erfaßpflichtigen  Armenverbandes  anzumelden
ist  125.



10.  Berufung.  Unzulässigkeit  bei  Portokosten.

Unzulässigkeit  der  Berufung  in  Streitsachen  zwischen  preußischen
  Armenverbänden  in  Bezug  auf  die  Erstattung  der  Porto
kosten  60.

11.  Ehefrau. Landarmenqualitat. und unterstützungewohnsitz.


Vom  Zeitpunkte  der  Eheschließung  an  theilt  die  Ehefrau,
welcher  ihre  schon  vorhandenen,  unselbstständigen  Kinder  folgen,
nicht  bloß  den  Unterstützungswohnsitz,  sondern  auch  die  Domicillosigkelt
  (Landarmenqualität)  des  Ehemannes  346.

Uebergang  der  Fürsorgepflicht  für  die  Ehefrau.  Der
Uebergang  der  Fürsorgepflicht  für  die  Ehefrau  auf  den  zur  Unterstützung
  des  Ehemannes  verpflichteten  Armenverband  wird  dadurch
nicht  gehindert,  daß  für  die  Frau  öffentliche  Fürsorge  vor  der
Ehe  hat  eintreten  müssen  und  über  den  Zeitpunkt  der  Eheschließung
fortdauert.  .346

Oeffentliche  Fürsorge.  Die  einer  Ehefrau  in  ihrem  unehelichen
  Kinde  zu  Theil  gewordene  öffentliche  Fürsorge
hindert  den  Mlterwerb  des  von  dem  Ehemanne  neu  erworbenen
Unterstützungswohnsitzes  nicht  .  372.

12.  Eideszuschlebung  behufs  Beweises  der  Landarmenqualität
der  unterstützten  Personen.  147.
13.  Geldunterstützung  der  Dienstboten.
Auch  dle  einem  erkrankten  Dlenstboten  vom  Dienstorte  gewährte
  —  Geldunterstützung  kann  unter  die  Kur  und  Verpflegungs-  .
kosten  fallen  405

    

 

I4.  Gewerbearbeiter,  nicht  Gewerbegehülfen.

Die  für  ein  Gewerbe  thätigen  Arbeiter,  welche  die  zu
dessen  Betreibung  erforderliche  technische  Ausbildung  nicht  besitzen
zählen  nicht  zu  den  Gewerbegehülfen.  ..  69ff.

15.  Gothaer  Vertrag  vom  17.  Juli  1851  und  §7.    des  Freizügigkeitsgesetzes
  v.  1.  November  1867  anfgehoben.  .  60.
16.  Helmathsrecht.  Nichtaufhebung.

Der  Erwerb  eines  Unterstützungswohnsitzes  in  Preußen  hebt

für  sich  allein  ein  bestehendes  Heimathsrecht  nicht  auf
17.  Hülfsbedürftigkelt    Arbeltsfählger.

Arbeitsfähige    Personen,  welchen  wegen  Obdachlosigkeit
auf  Anordnung  der  Polizeibehörde  ein  Unterkommen  verschafft
wird,  sind  deshalb  allein  noch  nicht  hülisbedürftig  351.

18.  Medizinkosten-Erstattung.

Erstattung  aller  erweislich  nothwendig  aufgewendeten  Medi-.
zinkosten  bei  schweren  oder  ansteckenden    Krankheiten  oder  Verwundungen
  .  4.

19.  Portoauslagen,  deren  Erstattbarkeit  60.
20.  Präklusivfrist,  Beginn.

Der  Lauf  der  sechsmonatlichen  Präklusivfrist  begann
für  die  vor  der  Geltung  des  R.-G.  v.  6.  Juni  1870  entstandenen
Ersatzansprüche  mit  dem  Tage  der  Inkrafttretung  des  Gesetzes.  70.

21.  Schadensanspruch.  Entscheidungsverfahren.

Der  Schadensanspruch,  welchen  der  vorläufig  unterstützende
  Armenverband  darauf  basirt,  daß  ein  anderer  Armenverband
  sich  seiner  vorläufigen  Fürsorge  widerrechtlich  entzogen
  habe,  kann  nicht  in  dem  durch  §§.  37.  ff.  des  R-G.  v.
6.  Junl  1870  geordneten  Verfahren  entschieden  werden  42.

22.  Tagelöhner.  Unentgeltliche  Krankenpflege.

Die  Bestimmung  des  §.  29.  des  K.-G.  v.  6.  Junl  1870  verpflichtet
  zwar  den  Armenverband  des  Dienstortes  zu  temporärer
unentgeltlicher  Krankenpflege  für  am  Orte  des  Dienstverhältnisses
  erkrankte  Gewerbegehülfen,  Gesellen,  Lehrlinge  und
Personen,  welche  im  Gesindedienst  stehen,  erstreckt  aber  die  Verpflichtung
  nicht  auf  gewöhnliche  Tagelöhner,  welche  in  kelnem
Dienstverhälnisse  stehen,  und  ebenso  wenig  auf  dienende  Personen,
welche  nach  Auflösung  des  Dienstverhältnisses  hülfsbedürftig  erkrankten,
  also  bel  der  Erkrankung  nicht  mehr  im  Dienste  stehen.  364.

23.  Tarifsatz  bei  ärztlicher  Behandlung  Kranker.

Der  Tarifsatz  von  1  Sgr.  täglich  für  ärztliche  uund  wundärztliche
  Behandlung  ist  ausrelchend  begründet,  wenn  ein  Kranker
insbesondere  auch  ein  Gelsteskranker  in  ein  Hospltal  aufgenommen
und  Gegenstand  ärztlicher  Behandlung  wird.  352.  —  Der  Satz
zu  Nr.  2.  des  preußischen  Tarifs  findet  auch  dann  Anwendung,
wenn  der  betreffende  Kranke  nicht  völllg  erwerbsunfählg  war.  336.

24.  Thatsachen,  neue.

Berücksichtigung  der  im  Termiu  zur  mündlichen  Verhandlung

von  elner  Partei  vorgebrachten  neuen  Thatsachen  101.  106.
25.  Uebernahme-  Antrag.

Eln  Antrag  auf  Uebernahme  ist  nur  dann  gerechtfertigt,
wenn  die  Nothwendlgkeit  öffentlicher  Fürsorge  bereits  hervorgetreten
  ist  .  .  38

26.  Unterstützung  Landarmer.

Die  Unterstützung  von  landarmen  Personen,  welche  rücksichtlich

  des  Unterstützungswohnsitzes  einer  anderen  Person  folgen