Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Erster Jahrgang. 1873. (1)

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von dem für die außerordenlliche Armenlast bestehenden Verbande Ersatz des ausgelegten Bekrages 
zu begehren. « 
gDahetr weigert sich der Beklagte mit Recht, über den hier fraglichen klägerischen Anspruch zu 
prozessiren. 
Auf eingelegte Berufung hat das Bundesamt für das Heimathwesen, nach Einsicht der Ausführungen 
des ersten Richters, und in Erwägung, 
daß lediglich das Reichsgesetz vom 6. Juni 1870 für die Beantwortung der Frage maßgebend 
ist, gegen welche Armenverbände in dem dort angeordneten Verfahren ein Anspruch auf Erstattung 
von Armenpflegekosten oder auf Uebernahme der Fürsorge von Seiten derjenigen Orts-Armenverbände 
erhoben werden kann, die sich der vorläusigen Unterstützung eines Hülfsbedürftigen haben unter- 
ziehen müssen, 
F daß in solcher Weise eine Klage, nach den Bestimmungen des au. Reichsgesetzes, — abgesehen 
von den Land-Armenverbänden — nur gegen Gemeinden oder Gutsbezirke, welche für sich einen 
Orts-Armenverband bilden, oder gegen solche Verbände von Gemeinden oder Gutsbezirken zulässig 
ist, welche in Beziehung auf den Erwerb und Verlust des Unterstützungswohnsitzes eine Einheit dar- 
stellen (Gesammt-Armenverbände), 
daß zu den Verbänden der letztgedachten Art aber ein Amtsbezirk nicht schon deshalb gehört, 
weil er, mittelst freiwillig gefaßten Beschlusses oder auf Anordnung höherer Behörden, behufs Ent- 
lastung der ihm angehörenden Gemeinden 2c., die Kosten einzelner besonderer Zweige der öffent- 
lichen Armenpflege unmittelbar übernommen hat (55. 31, 32 des preußischen Ausführungsgesetzes 
vom 8. März 1871), · 
daß daher der erste Richter die gegen den Amts-Nebenanlage-Verband des Amtes Herzberg, 
dessen Gemeinden 2c. einen einheillichen Orts-Armenverband (Gesammt-Armenverband) nicht bilden, 
gerichtete Klage mil Recht zurückgewiesen hat, 
das erste Erkenntniß bestätigt. 
  
3. Post--Wesen. 
Deklarationen zu Fahrpostsendungen nach den Vereinigten Staaten von Amerika. 
Zur Erleichlerung und Veschleunigung des zollamtlichen Verfahrens in New-York empfiehlt es sich, den über 
Hamburg, Bremen oder Stettin zu befördernden Packeten nach den Vereinigten Staaten von Amerika, sobald 
ihr Inhalt einem Werthe von mehr als 130 Thalern entspricht, unabhängig von der Deklaration, eine Rechnung 
(Faktura) beizufügen, welche durch einen Konsul der Vereinigten Staaten von Amerika beglaubigt ist. 
Berlin, den 30. April 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
Portoberechn ung 
für Zeitungen 2c. aus übersceischen Ländern via England. 
Die aus überseeischen Ländern über England abgesandten Drucksachen und Waarenproben nach Deutschland, 
für welche das Porto am Aufgabeorte nicht bis zum Bestimmungsorte in Deutschland vom Absender hat 
vorausbezahlt werden können, sind bisher mit verschiedenen Taxen zu belegen gewesen, je nachdem die 
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