Full text : Die Legitimation einer usurpirten Staatsgewalt. Erste Abtheilung. (1)

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tung  gelangen  nach  Beseitigung  der  usurpatorischen  Herrschaft;  in
diesem  Falle  wird,  wenn  der  neu=  (resp.  wieder-)  eintretende  Souverain
  kein  juristisches  Hinderniß  in  den  Weg  legt,  auch  eine  gerichtliche
  Entscheidung  möglich  sein  22).  "

§  3.  Plan  der  Darstellung.

Unsere  Untersuchung  zerlegt  sich,  gemäß  den  beiden  Beziehungen
der  Staatsgewalt  zu  den  Staatsgenossen  und  zu  anderen  Staaten,
in  zwei  Haupttheile  (Capitel),  einen  staatsrechtlichen  und  einen  völkerrechtlichen.
  Der  staatsrechtliche  steht  voran,  weil  die  Frage  nach
der  Legitimität  eines  Staates  und  eines  Staatsherrschers  zunächst
kraft  der  in  diesem  Staate  geltenden  Rechtsgrundsätze  zu  entscheiden,
die  staatsrechtliche  Legitimität  daher  in  der  Regel  für  die  völkerrechtliche
  präjudiciell  ist.  Namhafte  Staatsrechtlehrer  fügen  allerdings
  noch  ein  drittes  „Verhältniß  der  Legitimität“  hinzu,  nämlich
das  privatrechtliche  oder  privatfürstenrechtliche;  sie  verstehen  darunter
das  Verhältniß  des  Usurpators  zum  früheren  Herrscher,  insbesondere
  zu  einer  vertriebenen  Herrscherdynastie  23).  Aber  dieses  Verhältniß
  fällt  ebensowohl  wie  dasjenige  zum  Volke  und  zum  Staate
selbst  in  den  Bereich  des  Staatsrechts;  ein  Recht  auf  die  Staatsgewalt
  ist  immer  staatsrechtlicher  Natur,  und  das  sogenannte  Privatfürstenrecht,
  so  weit  es  dieses  (subjective)  Recht  zum  Gegenstande
hat,  ist  nur  ein  Theil  des  Staatsrechts  2).  Das  Staatsrecht  hat
aber  für  die  Legitimität  in  Beziehung  zu  dem  bisherigen  Herrscher
und  in  Beziehung  zu  den  übrigen  Gliedern  des  Staates  keine  verschiedenen
  Normen,  und  selbst  wenn  eine  solche,  dem  einheitlichen
Wesen  des  Staates  völlig  widersprechende,  Verschiedenheit  bestände,
so  würden  logisch  daraus  nur  Unterabtheilungen  für  die  staatsrechtliche
  Betrachtung  im  Gegensatz  zur  völkerrechtlichen  entstehen.

 

22)  So  z.  B.  würden  die  Gerichte  in  Theilen  des  ehemaligen  Königreichs
Westphalen,  wenn  sie  Rechtsverhältnisse,  welche  mit  diesem  kurzlebigen  Staatswesen
  in  Zusammenhang  stehen,  zu  prüfen  haben,  auch  über  die  Legitimität  desselben
  und  des  Königs  Jérome  sich  aussprechen  müssen.

23)  H.  A.  Zachariä,  1,  S.  21,  III;  Zöpfl,  Deutsches  Staatsrecht,  1,  9  202,
V  u.  N.  3.

24)  Vgl.  die  treffliche  „Anmerkung  über  die  Stellung  des  Privatfürstenrechts
zum  Staatsrechte“  von  Schulze,  System  des  Deutschen  Staatsrechts,  1,  S.
33—34.