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welchel in deug auf die großbritannischen Schiffe in Nr. 2 des Zirkulars vom 14. Mai 1868 Punkt 17)
enthalten sin
5 Dieses wird hiermit unter Hinweis auf die Bekanntmachung des Generaldirektorats vom heutigen Tage
zur Kenntniß und Nachachtung dienstlich mitgetheilt, und werden die Zollämter ersucht, die Aufmerksamkeit der
dänischen Schiffsführer auf die getroffene Anordnung zu lenken.
Kopenhagen, den 23. Dezember 1872.
Generaldirektorat für das Steuerwesen.
gez. Ramus.
Verfügung des Kaiserl. Königl. österreichischen Handels-Ministeriums,“) betreffend die Befreiung der
deutschen, nach dem neuen Verfahren vermessenen Schiffe von der wiederholten Vermessung in
den österreichischen Häsen. Vom 3. November 1872.
Erlaß
de# k. k. Handels-Ministerinms dom 3. November 1872.
Z. 24299/1490
an die k. k. Seebehörde in Triest.
Mit Beziehung auf den Bericht vom 1. September d. J. Z. 8315. weise ich die k. k. Seebehörde an,
das Geeignete zu verfugen, damit vom 1. Januar 1873 an die nach der neuen deutschen Schiffsvermessungs-
*) Die angeführte Bestimmung lautet solgendermaßen:
„In Nr. 2 der diesjährigen (1868) — von Zirkularen und anderen, auf das Zoll, und Brennerelwesen
beughobrnden Bestlmmungen ist den Nallsee achachtung bekannt eemacht, daß Schiffe, welche in Großbritannlen
zu Hause gehören und mit britischen eiftr. Jerisflaren versehen sind, vorlgen Monats an der Umvermessung
er m nicht unterworsen sind, sondern daß die in den gedachten suano 1 ongegebene et in Tons benutzt
werl wird.“
In Vekbindung hiermit wird bemerkt:
Bei der Einklarirung eines Schiffes unter englischer Flagge wird der Schiffsführer, eventuell durch den von ihm
angenommenen Makler, darauf eusneersam gemach daß, wenn er von der Vermessung hier forz, seln will — dle
jedoch auf Verlangen auszuführen ist — 6 Register-Zertifikat (certillcate of registry) des Schiffes vorzu-
legen hat, damit sämmtliche Mgzuben, nn sch nach der Tcesählgelt richten, nach der im Veruikare angegebenen
Pcgchenpssichge Tragfähigleit in Tons (register-tonnage) vberegnet werden können. Im Weigerungsfalle wird
die Vermessung u. s. w. nach den gewöhnlichen Regeln vorgenomm
Würnscht ein — Säi, wesches 6 noch mit einem güleigen Wuilchen Meßbriefe boereben, adie Berechnung.
der Abgaben nach der in demselben angegebenen Tragsshigkelt, so dars dies nicht verweigert
Statt ber“ un Zirkular vom 7. September 1867 Punkt XI. erwähnten Bescheinigung aneP r* Vermessungs-
anmreldung) ist künsiig bel englischen Schissen von dem KW #Elseer Beamten ein Attest, betreffend Namen und
Heimath des Schiffes und des Schiffers, Datum und Ausste ungaort des Zertifikates und der in demselben
angegebenen Tragfäbiglelt auszufertigen uud der Rechenschaft als Belag beizufügen.
4. Unter Oinweis auf die 88. 15, 16 und 17 des Schiffsvermessungs= Gesetzes vom 13. März 1867 wird bemerkt,
daß wenn Zweifel entstehen soliten. ob das für ein englisches Schiff wergelegte Jrü wirklich zu dlesem
ehört, oder wenn tristiger Grund zu der Annahme vorhanden ist, daß das Schiff irgend welchen Umbau erfahren
za,. der im Zertifikate nicht vermerkt steht, zu antersuchen sein wlrd, ob dle in Tons Sbegsbene Tragsähigkeit mit
der Anzahl Tons stimmt, die auf der Achterkante der Großluke eingehanen sein soll. Ist in dieser Beziehung eine
Nichtübereinstimmung vorhanden, oder befindet sich dle Tonszahl nicht eingehauen, oder wird eln unangemeldeter
Umbau erminelt, so sind die Hauptdimensionen nachzuvermessen. Stlmmen diese Maabe, zchtem sie in englisches
Maaß 1) reduzirt, worden sind, mit den im Zertifilate angeführten nicht Uberein, so ist das Schlfl umzuwermessen
und darüber an das — 8 berichten. Jede solche Untersuchung ist jedoch mit der größten Rücksicht-
nahme und e worsimeben daß dem Schiffe ein unnsthiger Aufenthalt nicht erwei
d noch bemerkt, daß #ntkesenken Falles die Hauptdimensionen in den in den englischen Zertifikaten
angegthe en Geie zu ermitteln sind, nämlich so, daß die Länge von der Außenkante des Vordersteven unter dem
Bugspriet bls zur Achterkante des Achtersteven, die Brekte minschiffsaußenbords zwischen den Außenbekleidungen,
md die Tlese im Raume mlttschiffs von der Unterselte des obersten Deckes bis zur innern Bekleldung des
Bodens gemessen wir
*“) Eine Scccchlautende verlüams ist auch vom Könlglich ungarischen Handels-Minlsterium für den demselben unterstellten
Hafen von “ erlassen.
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1) Die Reduktion von diänischem Maaße in engllsches geschiebt durch dis Multiplikatron der dänischen Maatze mit 1,098.—