Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Erster Jahrgang. 1873. (1)

— 188 — 
Das Departement entscheidet in Straffällen, sowie über Veschwerden hinsichtlich des Verfahrens seines 
Bureaus. Letztere Beschwerden sind binnen drei Tagen nach dem Anlaß gebenden Vorkommniß schriftlich bei 
dem Departement anzubringen. 
Gegen die Entscheidungen und Strafverfügungen des Departements ist, — wiewohl unbeschadet der 
Bestimmungen des Gesetzes über die Gerichtsverfassung der freien und Hansestadt Lübeck vom 17. Dezember 1860, 
§§. 1—8, über die Zuständigkeit der Gerichte — Beschwerdeführung bei dem Senate zulässig, welche binnen 
vierzehn Tagen nach Eröffnung, bezw. Zustellung des Bescheides angebracht werden muß. 
g. 3. 
Die Klarirung der im Lübeckischen Staate ankommenden oder aus demselben ausgehenden Schiffe 
geschieht, mit Ausnahme der Sonn= und Festtage, täglich, und zwar in den Stunden von Morgens 9 bis 
Nachmittags 1 Uhr und von 3 bis 5, in den Monaten März bis September einschließlich bis 6 Uhr Nach- 
mittags, im Hauptbureau für indirekte Steuern zu Lübeck. 
Ausnahmsweise ist die Einziehung des Seelootsengeldes, soweit dasselbe nach Anordnung des §. 7 
sub A. c. entrichtet werden muß, dem Lootsenkommandeur in Travemünde übertragen, welchem auch die vom 
Hauptbureau für indirekte Steuern ertheilten Erlaubnißscheine zum Wiederausgange von Schiffen in die See 
einzureichen sind. 
Auch ist es den Führern der aus der See nach Travemünde bestimmten oder von dort in See 
gehenden Schiffe und Böte von fünf und zwanzig Kubikmeter und darunter gestattet, ihre Fahrzeuge 
kn ea des Lootsenkommandeurs zu Travemünde zu klariren und daselbst die Schiffahrts-Abgaben zu 
entrichten. 
8. 4. 
Für die Ermittelung der Größe der Schiffe nach ihrem der Abgabenerhebung zu Grunde zu legenden 
Nettoraumgehalt sind die Bestimmungen der zur Zeit solcher Ermittelung geltenden Verordnung über die 
Schiffsmessung maßgebend. 
g. 5. 
An Hafengeld ist zu entrichten für den Kubikmeter: elnk. ausg. 
I. von Schiffen über 150 Kubikmeter Pfennig Reichsmünze. 
a. wenn belden 1298Pf. 12 P. 
b. wenn leer oder in Ballast - 6 
Den leer oder in Ballast einkommenden oder ausgehenden Schiffen werden 
gleichgerechnet: 
1. Näderdampfschiffe, sofern sie nur bis zum zehnten Theile ihrer Trächtigkeit 
beladen sind, sowie 
2. Schraubendampfschiffe und Segelschiffe, sofern sie nur bis zum vierten 
Theile ihrer Trächtigkeit beladen sind. 
11. Von Schiffen von über 100 bis 150 Kubikmeter 8= 8 - 
III. Von Schiffen bis zur Größe von 100 Kubikmeter einschließlihß.. . 6- 6 
Die Ermittlung der Trächtigkeit der Schiffe in dem unter I. b. gedachten Falle erfolgt durch Um- 
rechnung des Netto-Raumgehaltes derselben nach Maßgabe des F§. 33 der Schiffsvermessungs-Ordnung 
des Reiches. 
8. 6. 
Von der Erlegung des Hafengeldes sind befreit: 
1. Schiffe und Fahrzeuge des Lübeckischen Staates oder auswärtiger Regierungen, soweit diese 
Schisse und Fahrzeuge unter Staatsflagge fahren und zu Staatszwecken benutzt werden. 
Postschiffe unter Staatsflagge sind jedoch, wenn sie zugleich Passagiere oder Güter befördern, 
dem Hafengelde unterworfen. 
Schiffe, welche zwischen dem Anfang und Ende jeden Kalendermonats zweimal in den Hafen 
von Lübeck eingelausen sind und das Hafengeld für diese Fahrten einkommend und wieder 
ausgehend entrichtet haben, bei jedem ferneren Einkommen während desselben Monats, und 
zwar dann sowohl für die ein= als für die wieder ausgehende Fahrt. 
d
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.