Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Erster Jahrgang. 1873. (1)

Central-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichskanzler-Amt. " 
Zu bezlehen t alle Poflanstalten und Buchhandlungen. — Pränumerations-Preis für den Jahrgang Zwel Thaler. 
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J. Jahrgung. Berlin, Freitag, den 20. Juni 1873. XK 24. 
Inzafl — Notiz über die Ausprägung von 5. Mie und Schiffahrt: Verordnungen, betr. die Schiffahrts. 
Reichs. R .......... Seite 191. Abgaben in den Bundes-Seestaaten deritn aus Nr. 23); 
2. Jasirelen: WPerfügung. betr. die Einiehung *— Suk. Kaiserlich russische Verordnung vom d. Is., betr. 
kumbenzgelder in den aus dem rheinpreußischen Rechtsgebiete die Umrechnung verschiedener #regsähiglebs. Angaben der 
iä das Reichs-Ober-Ha andelsgericht gelangenden Kassations- Schiffe in finnische schwere Lasten: Bekanntmachung, betr. 
Rekursfällen, vom 6. Juni 174 191. den Beginn der Seesteuermanns-Prüfungen für große Fahrt 
3. Zoll- und Steuer-Wesen: kas3 betr. Vefugaiss bei denh Navigationsschulen; Berichtigung eines Fehlers im 
des Steuer, und Rentamtes in Ronnebung 92. Verzeichnisse der deutschen Schiffsregister-Behörden 1983. 
4. Konsulat-Wesen: Ernemig 122 
  
  
  
  
1. Münz-Wesen. 
  
Bis zum 31. Mai d. Is. waren in den Mün —ie des Deutschen Reichs in Dwarzigmarsstücken 550,227,180 
Mark und in Zehnmarkstücken 126,662,630 Mark ausgeprägt worden. In der Woche vom 1. bis 7. Juni 
find ferner geprägt in Zwanzigmarsstücken: in Berlin 3,985,340 Mark, in Hannover 2,068,260 Mark, in 
rankfurt a. M. 2,256,260 Mark, in München 1,324,960 Mark, in Dresden 668,820 Mark, in Stuttgart 
„205, 280 Mark und in Carlsruhe 324,120 Mark. 
Die Gesammt-Ausprägung stellt sich daher bis 7. Juni d. Is. auf 688.722,850 Mark, wovon 
562,060,220 Mark in Zwanzigmarkstücken und 126,662,630 Mark in Zehnmarkstücken bestehen. 
  
2. Justiz-Wesen, 
  
Verfügung: 
betreffend die Einziehung der Sukkumbenzgelder in den aus dem rheinpreußischen Rechtsgebiete an das 
Reichs-Ober-Handelsgericht gelangenden Kassations-Rekursfällen. 
Im Anschluß an den §. 7 der Instruktion vom 4. August 1870, betreffend die Einziehung und Verrechnung 
der für die Geschäfte des Bundes-Ober-Handelsgerichtes in Anfatz kommenden Kosten (Centralblatt für das 
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