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. 1.
Sitzungen Bundesamtes.
Das Bundesamt für das Heimathwesen versammelt sich an regelmäßigen, im voraus von ihm be-
stimmten Sitzungstagen; — dem Vorsitzenden bleibt es unbenommen, im Bedürfnißfalle außerordentliche
Sitzungen anzuberaumen.
8. 2.
Ferien.
Das Bundesamt hält Ferien während der Monate Juli und August. In der Ferienzeit fallen die
regelmäßigen Sitzungen aus; es müssen jedoch während derselben immer wenigstens drei Mitglieder, zur Er-
ledigung schleuniger angelegenheiten, am Sitze des Bundesamtes anwesend sein oder in solcher Nähe desselben
sich aufhalten, daß sie auf erfolgte Einladung ohne Verzug zu einer Sitzung erscheinen können.
8. 3.
Urlaub der Mitglieder.
Außer der Ferienzeit darf der Vorsitzende sich nicht über acht Tage ohne Urlaub des Neichskanzlers
vom Sitze des Bundesamtes entfernen. Die anderen Mitglieder des Bundesamtes dürfen außer der Ferienzeit
sich nicht über drei Tage und jedenfalls nicht an einem für die regelmäßigen Sitzungen bestimmten Tage ohne
Urlaud vom Sitze des Vundesamtes entfernen; die Ertheilung des Urlaubs an diese Mitglieder steht bis zur
Dauer von sechs Wochen dem Vorsitzenden, über diese Dauer hinaus dem Reichskanzler zu.
S. 4.
Leitung des Verfahrens.
Verfügungen, welche, ohne der sachlichen Entscheidung vorzugreifen, lediglich die Leitung des Verfahrens
vor dem Bundesamte bezwecken, werden, der Regel nach ohne Vortrag im Kollegium, entweder von dem Vor-
sitzenden selbst oder, unter seiner Mitzeichnung, von demjenigen Mitgliede des Bundesamtes erlassen, welchem
der Vorsitzende die Bearbeitung der Sache überträgt. Ergiebt sich zwischen diesem Mitgliede und dem Vorsitzenden
eine Meinungsverschiedenheit, oder wird gegen das Verfügte Einspruch von Seiten einer Partei erhoben, so ist
die Beschlußnahme des Kollegiums hierüber herbeizuführen. In allen anderen Fällen bleibt es übrigens dem
Ermessen des Vorsitzenden überlassen, den vorgängigen Vortrag im Kollegium anzuordnen.
8. 5.
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und Verathungen in den Sitzungen des Bundesamtes; er
stellt die Fragen und sammelt die Stimmen — vorbehaltlich der Entscheidung des Kollegiums, falls über die
Fragestellung oder über das Ergebniß der Abstimmung eine Meinungsverschiedenheit entsteht.
. 6.
Mündliche hutennels in öffentlicher Sitzung.
Die Vorladung der Parteien zur mündlichen Verhandlung in der öffentlichen Sitzung des Bundesamtes
erfolgt durch die Post gegen Behändigungsschein.
Die zur mündlichen Verhandlung gelangenden Sachen werden in der, durch den Vorsitzenden bestimmten,
durch Aushang vor dem Sitzungszimmer bekannt zu machenden Reihenfolge erledigt.
Der Vorsitzende verkündigt die ergangene Entscheidung nebst den Entscheidungsgründen. Nach Be-
finden des Bundesamtes kann die Entscheidung oder die Verkündigung der Entscheidungsgründe bis auf die
nächste regelmäßige Sitzung ausgesetzt werden. Zu letzterer werden die erschienenen Parteien mündlich vorge-
laden; einer Vorladung der ausgebliebenen Parteien bedarf es nicht.