Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Erster Jahrgang. 1873. (1)

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Mittheilungen 
über den Stand der Rinderpest. 
XI. 
1. Oesterreich-Ungarn. 
In der zweiten Hälfte des Monats Juni herrschte die Rinderpest in Galizien (Bezirke: Zbaraz, 
Husiatyn, Brody), Krain, Dalmatien (Bezirk Kattaro), Kroatien, Slavonien und Militärgrenze. 
2. Nußland. 
Die neueren Nachrichten ergeben keine erhebliche Veränderung (cl. Mittheilung IX. S. 167). 
Auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuches sind aus dem Reichsgebiete ausgewiesen worden: 
1. Der Eisenbahnarbeiter Emanuele Tiowa (alias Tiqua), 63 Jahre alt, aus Loretto (Provinz 
Ankona im Königreich Italien) nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Bettelns durch 
Beschluß der Königlich württembergischen Negierung des Neckar-Kreises vom 18. Februar d. Is.; 
2. Der Wilhelm Lessig, 37 Jahre alt, (Heimath nicht zu ermitteln), nach erfolgter gerichtlicher 
Bestrafung wegen Fälschung zum Zwecke des besseren Forlkommens, Landstreichens und Bettelus 
durch Beschluß der Königlich württembergischen Regierung des Donau-Kreises vom 16. Fe- 
bruar 1872; 
3. Der Kellner Engelbert Hofbauer, 26 Jahre alt, aus Heindorf in Nieder-Oesterreich, und 
der Fleischhauer Nudolph Rehacek, 32 Jahre alt, aus Gitschin in Böhmen, nach erfolgter 
gerichtlicher Bestrafung wegen Gebrauchs kalscher Lcgitimationspapiere und Landstreichens durch 
Veschluß derselben Regierung vom 26. Januar 1872; 
4. Der Manrer Desmond Justin, geboren den 6. März 1848 in Ladouze (Depart. Dordogne 
in Frankreich) nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens durch Beschluß des 
Kaiserlichen Präsidenten von Lothringen vom 30. Juni d. Is. 
2. Gewerbe-Wesen. 
  
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 2. d. Mts. beschlossen, daß die in nachstehendem Verzelchnisse 
enthaltenen veränderten Bestimmungen der Pharmacopoc Germanica (Bekanntmachung vom 1. Juni 1872 
N.-G.-Bl. S. 172) als nachträgliche Emandationen derselben mit dem 1. August d. Is. in Kraft treten: 
Verzeichniß 
der 
veränderten Bestimmungen, welche für nachstehende starkwirkende, von den übrigen Medikamenten 
zu trennende Arzneimittel der Pharmacopoea Germanica zu beachten sind. 
1. Acidum carbolicum crudum: 
a) im Texte pag. 7 lin. 7 hinzuzufügen: Caute servetur; 
b) in der Tabula C. pag. 395 mit aufzuführen. 
28“
	        
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