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3. Münz-Wesen.
Bes zum 21. Juni d. Is. waren in den Münzstätten des Deutschen Reichs in Zwanzigmarkstücken 591,794,280
Mark und in Zehnmarkstücken 126,662,630 Mark ausgeprägt worden. In der Woche vom 22. bis 28. Juni
sind ferner geprägt in Zwanzigmarkstücken: in Berlin 6,114,600 Mark, in Hannover 1,135,240 Mark, in
rankfurt aM. 3,053,040 Mark, in München 1,404,840 Mark, in Dresden 911,680 Mark, in Karlsruhe
78,760 Mark und in Darmstadt 378,600 Mark.
Die Gesammt-Ausprägung stlellt sich daher bis zum 28. Juni d. Is. auf 731,933.670 Mark, wovon
605,271,040 Mark in Zwanzigmarkstücken und 126,662,630 Mark in Zehnmarkstücken bestehen.
4. Maaß= und Gewichts-Wesen.
Nachträge
zur Eichordnung vom 16. Juli 1869 und zur Eichgebührentare vom 12. Dezember 1869.
Auf Grund des Artikels 18 der Maaß= und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 erläßt die Normal-
Eichungs-Kommission des Deutschen Neichs folgende Nachtragsbestimmungen zur Eichordnung vom 16. Juli 1869
(besondere Beilage zu Nr. 32 des Bundesgesetzblattes) und zur Eichgebührentaxe vom 12. Dezember 1869
(besondere Beilage zu Nr. 40 des Bundesgesetzblattes für 1869).
Fünster Nachtrag zur Eichordnung.
Zu §§. 34 und 35,
die erweiterte Zulassung von Einrichtungen zum Wägen mit Laufgewicht und Skala als Hülfs-
einrichtungen an Waagen mit zusammengesetzten Hebel-Verhältnissen betreffend.
In Erweiterung der in dem zweiten und vierten Nachtrage zur Eichordnung vom 6. Mai 1871 und
vom 25. Juni 1872 zu 8§. 35 und 34 der Eichordnung erlassenen Vorschriften bezüglich der Zulässigkeit von
Einrichtungen zum Wägen mit Laufgewicht und Skala als Hülfseinrichtungen an Brücken-Waagen und ungleich-
armigen Centesimal-Balkenwaagen wird hierdurch Folgendes bestimmt:
Die Anbringung von Einrichtungen zum Wägen mit Laufgewicht und Skala soll fortan nicht auf die
Gewichtsseite des Waagebalkens beschränkt, vielmehr bei Waagen mit zusammengesetzten Hebelverhältnissen auf
der ganzen Erstreckung des Waagebalkens gestattet sein, vorausgesetzt, daß diese Einrichtungen die im §. 34 B.
der Eichordnung an die entsprechenden Einrichtungen der Schnellwaage gestellten Anforderungen soweit erfüllen,
um genügend richtige Wägungsresultate zu sichern, daß serner das Spiel der Waage nicht merklich dadurch
beeinträchtigt wird, und daß insbesondere
1. der größte Gewichtswerth der mit Hülse von Laufgewicht und Skala zum Zweck der letzten
Ausgleichung zwischen Last und Gewicht zu bestimmenden Gewichtsdifferenz ½0 der größten
zulässigen Belastung der Waage nicht übersteigt und höchstens ½ der kleinsten zulässigen
Belastung derselben erreicht;
2. daß die Schwere des Laufgewichts und die Eintheilung der Skala, unter Innehaltung einer
Minimal-Weite des kleinsten Theilstrichintervalls von drei Millimeter, derart bemessen ist, daß
der Gewichtswerth eines solchen kleinsten zulässigen Intervalls höchstens die Hälfte desjenigen
Gewichtswerthes darstellt, welcher sich als Gewichtszulage zur Prüfung der Empfindlichkeit der
Waage bei der größten zulässigen Belastung derselben lac 8. 38 der Eichordnung berechnet.