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Es wird mit Räücksicht hierauf unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung der Normal-Eichungs-
Kommission vom 23. Februar 1870, betreffend die vom 1. Januar 1872 ab innerhalb des Norddeutschen
Bundes unzulässigen Gewichte, sub II. B. Schluß-Alinea, nachträglich Folgendes bestimmt:
Die Eichämter sind befugt, bis auf Weiteres solche gußeiserne, mit früheren Landeseichungsstempeln
versehene, der Schwere nach durch §. 23 der Eichordnung zugelassene Gewichtsstücke zur Eichung und Stempe-
lung zuzulassen, welche im Allgemeinen den Bestimmungen in §89. 23—26 und 28 der Eichordnung genügen,
und nur in so weit nicht völlig vorschriftsmäßig sind, als sie außer den in §. 23 der Eichordnung vorgeschrie-
benen, resp. zugelassenen Bezeichnungen irgend eine Nebenbezeichnung, welche von ihrer Bezeichnung nach den
srüher geltenden Vorschristen herrührt, z. B. ein Z. vor #& oder # (Pf1.) tragen, oder die vorschriftsmäßige
Bezeichnung auf einer eingesetzten Messingplatte enthalten, oder endlich mit einer, der Bestimmung in §. 26 der
Eichordnung nicht völlig entsprechenden Justiröffnung versehen sind. Hierbei wird jedoch vorausgesetzt, daß die
vorhandene Justireinrichtung jedenfalls derart beschaffen ist, daß sie genügenden Halt für eine dauerhafte
Befestigung des Justirpfropfs darbietet.
Dritter Uachtrag zur Lare
vom 12. Dezember 1869.
Zu VIII. 1.
Nasse Gasmesser betreffend.
Die Gebührensätze in Kolumnen A und C beziehen sich nur auf die Prüfung der mit einem Flüssig-
keitsstandsrohre versehenen Gasmesser. Sind bei dem Vorhandensein zweier Flüssigkeitsstandsrohre nach
Maaßgabe der Bestimmungen des fünften Nachtrages zur Elchordnung und der zugehörigen Ergänzungen der
Instruktion aufeinander folgende Prüfungen bei jedem der beiden möglichen Flüssigkeitsstände erforderlich gewesen,
so wird außer den Gebührensätzen der Kolumne A oder C, welche für die einmalige Prüfung und die Stempe-
lung resp. für die Prüfung allein gelten, ein Zuschlag von 20 Prozent für die vollzogene zweite Prüfung in
Ansatz gebracht.
Die Gebührensätze in Kolumne B. bleiben auch für den Fall unverändert, daß bei dem Vorhandensein
zweier Flüssigkeitsstandsrohre zwei aufeinanderfolgende Prüfungen erforderlich gewesen sind.
Zum ersten Nachtrage vom 30. Juni 1870 zur Taxe.
Kubicirapparate für Fässer betreffend.
An Stelle der Gebührensätze sub c für die Prüfung der Kubicirapparate für Fässer treten die solgenden:
Für Apparate
bis zu 100 Liter Inhalt 4 Thaler,
von 100 bis 400 „ „ 6 „
„ 400 600 „ „ 8 „
„ 600 „ 800 „ „ 10 „
„ 800 „ 1000 „ „ 12 „
und für jedes vollständige oder unvollständige Hundert Liter Inhalt mehr 1 Thlr.
Verlin, den 28. Juni 1873.
Kaiserliche Normal-Eichungskommission.
Foerster.