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Zusätze
zur Instruktion vom 10. Dezember 1869.
W. 1.
Zu Instruktion VI.
Hülfseinrichtungen zum Wägen mit Laufgewicht und Skala an Waagen mit zusammengesetzten Hebelverhältnissen betreffend.
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Bezüglich der Anforderungen, welche an die Konstruktionsverhältnisse der im 5. Nachtrage zur Eichordnung
bei Waagen mit zusammengesetzten Hebelverhältnissen in erweitertem Umfange zugelassenen Hülfseinrichtungen
zum Wägen mit Laufgewicht und Skala zu stellen sind, sowie bezüglich des bei der Prüfung, Stempelung und
bei der Ausstellung des Eichscheines zu beobachtenden Verfahrens und der zu erhebenden Gebühren bewendet
es bei den in Zirkular Nr. 8 vom 12. Juni 1872 sub 3 und im zweiten Nachtrage zur Taxe vom 6. Mai
1871 getroffenen Bestimmungen mit den Modifikationen, welche sich aus der Zulassung der gedachten Ein-
richtungen auf der ganzen Erstreckung des Waagebalkens ergeben. Jusbesondere ist die Prüfung auch darauf
zu richten, ob die im fünften Nachtrage zur Echordumg zu §5. 34 und 35 sub 1 und 2 näher angegebenen
besonderen Konstruktions-Bedingungen erfüllt sind.
Die Eichungsbeamten haben thunlichst darauf hinzuwirken, daß, nachdem ein größerer Spielraum be-
züglich der Lage und Länge der Skala zugelassen worden ist, die Eintheilungsintervalle einer vollen Zahl von
Dezimaltheilen der Längenmaaßeinheit entsprechen, da hierdurch nicht nur die Prüfung der Richtigkeit der Skala,
sondern auch die Herstellung derselben erleichtert und gesichert wird.
8. 2.
Zu Instruktion VI. Nr. 7.
Eichung der Präzisions-- und Medizinal-Waagen betreffend.
Bei der Eichung der Waagen ist besondere Aufmerksamkeit darauf zu verwenden, daß der allgemeinen
Vorschrift in §. 31 der Eichordnung genügt ist, wonach die Theile einer Waage, welche die Drehungsachsen
enthalten, ihre Bewegung ohne Klemmung und seitliche Reibung vollführen müssen.
Um dies Erforderniß bei Prässions= und Medizinal-Waagen mit einer der feineren Bestimmung der-
selben entsprechenden Sicherheit zu erfüllen, bedarf es, neben Einhaltung der allgemeinen Konstruktionsbedingungen
bezüglich der freien Drehung der Mittelschneide besonderer Vorkehrungen, durch welche einestheils kleine Ver-
schiebungen der Mittelschneide in der Richtung der Achse gehörig begrenzt werden, um eine Reibung größerer
Flächen, z. B. der Zunge an dem Gehänge, des Waagebalkens selbst an den inneren Flächen der Lagerstücke,
mit größtmöglicher Sicherheit zu verhindern, anderntheils die auch bei solchen Begrenzungen der Verschiebung
schlimmsten Falls eintretenden Reibungen möglichst vermindert werden.
Hierzu wird erfordert, daß alle die möglichen Verschiebungen begrenzenden Flächen thunlichst gehärtet
und geglättet und so bearbeitet sind, daß die beweglichen Theile überhaupt möglichst wenig Verührungsfläche
mit den festen darbieten. Dies wird bekanntlich durch sogenannte Stoßplatten, Spielkeile, Zuschärfung der
Enden der Mittelschneide in leicht gerundete Spitzen u. a. erreicht. «
§.3.
Zu Instruktion VIII. Nr. 7.
Gasmesser-Eichung betresfend.
In Ausführung der zu den 88. 44, 47 und 48 der Eichordnung getroffenen Nachtragsbestimmungen,
sowie in Folge sonst gegebener Veranlassung wird hiermit Nachfolgendes bestimmt:
Durch die vorschriftsmäßige Ausführung des an dem überschriftlich angegebenen Orte der Instruktion
vorgeschriebenen Verfahrens ist die Prüfung eines Gasmessers, welcher nur mit einem Flüssigkeitsstandsrohre
und zugehörigem Abflußrohre versehen ist, abgeschlossen.