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änderlichkelt der Beziehungen der Angaben der Skala zum Wasserstande im Zylinder zu sichern, Füllungsmarken
2 Marken zur Kennzeichnung des zum Nullpunkte der Ablesungen gehörigen Wasserstandes angebracht sein
ollten.
In Zirkular 6 vom 21. April 1871 unter Nr. 1 ist es jedoch in Folge der bei der Justirung einer
größeren Anzahl von solchen Kubicirapparaten gemachten günstigen Erfahrungen, welche es zulässig erscheinen
ließen, für Wasserstands-Aenderungen bis zu 3 oder 4 Centimeter den Verlauf der inneren Cylimderfläche der
Apparate als hinreichend regelmäßig anzunehmen, für genügend erachtet worden, die Länge des Verbindungs-
drahtes des Schwimmers und der Zifferblattrolle von der Befestigungsstelle am Schwimmer bis zur Be-
-#estigungsstelle an der Zifferblattrolle für jeden Apparat festzustellen, und durch die Angabe dieser Länge in dem
Beglau ihungsschein jedes Apparates die in Zirkular 4 unter Nr. 2 D. vorgeschriebene Kontrole der Unver-
änderlichkeit des Nullpunkts-Wasserstandes zu sichern.
Bei den Revisionen des Gebrauchszustandes der Kubicirapparate hat es sich indessen als wünschens-
werth herausgestellt, zu letzterer Kontrole auch die anfangs geforderten Fülungsmarken für den Nullpunkts-
Wasserstand hinzuzufügen, insbesondere deshalb, weil die Nachmessung der beglaubigten Länge des Schwimmer-
drahtes ohne eine Demontirung des Apparates nicht sicher und einfach genug thunlich sei.
Es wird deßhalb hiermit angeordnet, daß bei jedem mit Schwimmer arbeitenden Kubicirapparate für
Fässer derjenige Wasserstand, bei welchem unter Einhaltung der in dem Beglaubigungsschein angegebenen Länge
des Verbindungsmittels von Schwimmer und Zifferblatt an letzterem der Nullpunkt einsteht, durch eine möglichst
unveränderliche Marke an der im Innern des Cylinders befindlichen Führungsstange deutlich bezeichnet, und
daß der lothrechte Abstand dieser Füllungsmarke von dem oberen Nande der Cylinderwand ebenfalls in de m
Beglaubigungsschein des Apparates eingetragen werde.
Zur gesicherten Herslellung und ersichtlichen Einhaltung der in Zirkular 6 Nr. 1 geforderten lothrechten
Stellung der Apparate wird es nach vorgekommenen Erfahrungen rathsam sein, von Seiten der Aufsichtsbehörden
auf Hinsufügung von steneneigern. wenigstens bei den neu zu beschaffenden Apparaten zu halten. Bei den
bereits im Betrieb befindlichen Apparaten wird sich das an einem Drahte aufgehängte Gegengewicht unschwer
hierzu benugzen lassen.
In Vervollständigung der in der Instruktion III. unter Nr. 5 empfohlenen drei Abstufungen der
Dimensionen der Kubictrapparate wird hierdurch mitgetheilt, daß sich an einigen Stellen der Bedarf nach einer
vierten Größenstufse dieser Apparate von nahezu 1000 Liter Inhalt ergeben hat. Die Apparate dieser Größe
find bisher mit einem Durchmesser von 80 Centimeter und einer Höhe von 153 Centimeter ausgeführt worden.
Bezüglich der an derselben Stelle der Instruktion angegebenen Leistungsgrenzen der drei Apparate wird
übrigens darauf aufmerksam gemacht, daß diese Angaben für die Aufsichtsbehörden nicht absolut bindend sind,
daß es denselben vielmehr überlassen bleibt, die Leistungsfähigkelt jedes Apparates, sowelt dieselbe von seinem
Konstruktlonssystem und der Güte der besonderen Ausführung desselben abhängt, bei der Prüfung zu ermitteln,
danach mit Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen die untere Eintheilungs= und Anwendungsgrenze des
Apparates zu bemessen, und dieselbe in dem Beglaubigungsschein festzusetzen.
Berlin, den 30. Juni 1873.
Kaiserliche Normal-Eichungskommission.
Foerster.