Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

297
196)  Werden  bei  einer  künstlichen  Entbindung  mehrere  der  oben  von  Ziffer  183
an  aufgeführten  operativen  Eingriffe  vorgenommen,  darf  im  Ganzen  der  Höchstbetrag

von  120  &  und  im  Falle  die  Ziffer  186a  Anwendung  findet,  der  Höchstbetrag  von
200  nicht  überschritten  werden.

II.  Gebühren  für  approbirte  Zahnärzte.

1)  Für  die  Berathung  eines  Zahnkranken  einschließlich  der  Untersuchung  des  Mundes
  und  etwaiger  schriftlicher  Verordnung:

a.  in  der  Wohnung  des  Zahnarztes  bei  Tages  80  F  bis  3,
bei  Nacht  (zwischen  9  Uhr  Abends  und  7  Uhr  Morgens)  1—5  M,
b.  in  der  Wohnung  des  Zahnkranken  bei  Tage  ’1—3  4,
bei  Nacht  (s.  o)  .  2—6  J,

2)  Schließt  sich  an  die  Berathung  und  Untersuchungi  in  derselben  Sitzung  eine  der
Verrichtungen  au,  für  welche  im  Nachstehenden  eine  besondere  Gebühr  ausgeworfen  ist,
so  darf  nur  eine  Gebühr  gefordert  werden.

3)  Reinigen  aller  Zähen  3—8  4,.

4)  a.  Ausziehen  eines  Zahnes  oder  einer  Wurzel  1—3  AM,,

b.  beim  Ausziehen  mehrerer  Zähne  oder  Wurzeln  in  derselben  Sitzung  für  den
zweiten  und  die  folgenden  je  die  Hälfte,  jedoch  nicht  unter  1.4.

5)  Anbinden  eines  losen  Zahnes  1—3  J%
6)  a.  Anwendung  lokal  anästhesirender  Mittel  bei  gehnoperationen  1—3  ¼,
b.  allgemeine  Betäubung  bei  einer  Zahnoperatio  3—6  ,

7)  Für  die  Füllung  einer  Zahnhäöhle:
a.  mit  plastischem  Material  2  6.  %
b.  mit  Gold  je  nach  der  Größe  6—20  ,
c.  mit  Zinn  und  Golldd.OP  14—  12.
8)  a.  Für  die  Abtödtung  einer  zahnpulpa,  für  de  Ueberkappung  ei  einer  freiliegenden
Zahnpulpa  oder  Extraktion  einer  solchen  in  derselben  Sitzung  2—4  ¼,

—

.  für  den  zweiten  und  die  folgenden  Zähne  je  die  Hälfte.

9)  Für  jede  antiseptische  Behandlung  einer  Zahnhöhle  oder  eines  Wurzelkanals

1  ¾  bis  14/450  5,
*