Metadata : Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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vollziehung  schleichen  kann  —  und  zwar  ungeahndet  und  unangreifbar!


In  den  ungezählten  Schriften  und  Abhandlungen  über  die
Stellung  der  Gerichte  und  Staätsanwaltschaft  zu  einander  und
letzterer  zur  Vertheidigung,  welche  in  der  zweiten  Hälfte  dieses
Jahrhunderts  veröffentlicht  worden  sind  und  deren  Hervorragendsten
tonangebend  wurden,  macht  sich  besonders  die  von  v.  PLANCK
(München)  und  GLASER  (Wien  7)  vertretene  Uebertragung  zivilprozessualer
  Analogieen  auf  den  Strafprozess  bemerkbar,  die  sog.
Fruktifizirung  jener  für  diesen;  damit  wurden  in  die  Theorie  und
Praxis  auch  tiefergreifende,  auf  das  Strafrechtsprinzip  zurückwirkende
  Auffassungen  verbreitet,  welche  im  österreichischen
Strafprozess  durch  GLASER’s  bekannten  Einfluss  auf  dessen  mehrfache
  Umgestaltung  seit  1850,  bezw.  1853—1873  noch  weit  mehr
hervortrat.  Es  wurde  von  dem  bürgerlichen  Prozess  das  seinem
(segenstand  entlehnte,  der  Natur  der  Privatrechte  entsprechende
Verfügungs-  und  Verzichtsprinzip  auch  auf  den  Strafprozess  zu
übertragen  versucht,  indem  das  Recht  des  Staates  auf  den  Vollzug
  der  Strafgesetze  gegen  seine  Pflicht,  wegen  jeder  Strafgesetzverletzung
  amtlich  einschreiten  zu  lassen  —  sog.  absolutes,
obligatorisches  Strafrecht  oder  Strafgebot  (Legalität)  im  Gegensatz
  zu  dem  relativen,  fakultativen,  dem  Ermessen  nach  irgendwelchen
  Rücksichten  anheimgegebenen  (Opportunität),  in  den
Vordergrund  gedrängt  und  damit  dem  Staat  die  Befugniss  zugesprochen
  wurde,  auf  Geltendmachung  des  Strafgesetzwillens
(Gebot  oder  Verbot)  verzichten  zu  dürfen,  wie  der  Private  dies
können  muss,  da  er  frei  über  Geltendmachung  eines  beanspruchten
oder  verfolgbaren  Rechts  verfügen  darf.  Wenn  ZacHariüä  a.  a.  O.],
S.  39  den  Verzicht  der  Parteien  im  Strafprozess  ausgeschlossen
sehen  wollte,  soweit  als  Forderungen  des  absoluten  Rechts  nicht
verletzt  werden,  und  dazu  in  Anm.  4  bemerkte,  es  verstehe  sich
von  selbst,  dass  für  den  Staat  selbst  der  Verzicht  auch  auf
Geltendmachung  der  Strafe  nicht  ausgeschlossen  werde,  so  lag