Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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B)  Der  Departements  der  Justiz,  der  auswaͤrtigen  Angelegenheiten,
  des  Innern,  des  Kriegswesens  und  ver  Finanzen:

Der  Ministerien  der  Justiz,  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  des  Innern,
des  Kriegswesens  und  der  Finanzen.

Instruktion  zu  Vollzichung  des  allgemeinen  Sportel-Gesetzes  rom  33.  Juni  1828.

Zu  Vollziehung  des  allgemeinen  Sportel-Gesetzes  vom  25.  Juni  1328  (Reg.  Bl.
Seite  483)  werden  hiedurch  folgende  nähere  Vorschristen  ertheilt;  vorbehälrlich  der
besonderen  Instruktionen,  welche  die  einzelnen  Ministerien  im  alleinigen  Interesse  ihrcs
Departements  an  die  ihnen  untergeordneten  Stellen  zu  erlassen,  für  nöthig  erachten
moͤchten.

(Zu  Art.  2  und  3.)
g.  1.
Behbrden  fuͤr  den  Sportel-Ansatz  und  fuͤr  die  Entscheidung  von  Anständen.

Die  Sporteln  werden  in  dem  Departement,  in  dessen  Geschaͤfts-Kreis  der  Gegen—
stand  derselben  einschlaͤgt,  und  zwar  der  Regel  nach,  so  weit  nicht  durch  besondere  Bestimmungen
  etwas  anderes  vorgeschrieben  ist,  von  derjenigen  Behörde  angesetzt,  welcher
in  dem  gegebenen  Fall  das  Erkenntniß  erster  Instanz  zustehr,  oder  von  welcher  eine
höhern  Orts  getroffene  Verfügung  an  die  Bezirks-Stelle  ausgeschrieben  wird.

Anstände  und  Zweifel  in  Sportel-Fällen  sind  immer  von  der  Behörde  zu  erledigen,
  in  deren  Geschäfts-Kreis  der  Gegenstand,  worauf  die  Sportel  ruht,  einschlägt.

.  2.
Benennung  dieser  Behörden.
Die  Sporteln  können  je  nach  der  Verschiedenheit  der  Fälle  angeseht  werden:
von  den  Ministerien,
von  den  Landes-Collegien,
von  den  Bezirks-Aemtern  (Oberamts-Gerichten,  Ober-Aemtern,  beziehungsweise
  standesherrlichen  Amts-Gerichten  und  Polizei-Acmtern,  Cameral=Aemrtern),

von  den  Orts-Vorstehern.