74
B) Der Departements der Justiz, der auswaͤrtigen Angelegenheiten,
des Innern, des Kriegswesens und ver Finanzen:
Der Ministerien der Justiz, der auswärtigen Angelegenheiten, des Innern,
des Kriegswesens und der Finanzen.
Instruktion zu Vollzichung des allgemeinen Sportel-Gesetzes rom 33. Juni 1828.
Zu Vollziehung des allgemeinen Sportel-Gesetzes vom 25. Juni 1328 (Reg. Bl.
Seite 483) werden hiedurch folgende nähere Vorschristen ertheilt; vorbehälrlich der
besonderen Instruktionen, welche die einzelnen Ministerien im alleinigen Interesse ihrcs
Departements an die ihnen untergeordneten Stellen zu erlassen, für nöthig erachten
moͤchten.
(Zu Art. 2 und 3.)
g. 1.
Behbrden fuͤr den Sportel-Ansatz und fuͤr die Entscheidung von Anständen.
Die Sporteln werden in dem Departement, in dessen Geschaͤfts-Kreis der Gegen—
stand derselben einschlaͤgt, und zwar der Regel nach, so weit nicht durch besondere Bestimmungen
etwas anderes vorgeschrieben ist, von derjenigen Behörde angesetzt, welcher
in dem gegebenen Fall das Erkenntniß erster Instanz zustehr, oder von welcher eine
höhern Orts getroffene Verfügung an die Bezirks-Stelle ausgeschrieben wird.
Anstände und Zweifel in Sportel-Fällen sind immer von der Behörde zu erledigen,
in deren Geschäfts-Kreis der Gegenstand, worauf die Sportel ruht, einschlägt.
. 2.
Benennung dieser Behörden.
Die Sporteln können je nach der Verschiedenheit der Fälle angeseht werden:
von den Ministerien,
von den Landes-Collegien,
von den Bezirks-Aemtern (Oberamts-Gerichten, Ober-Aemtern, beziehungsweise
standesherrlichen Amts-Gerichten und Polizei-Acmtern, Cameral=Aemrtern),
von den Orts-Vorstehern.