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5. Konsulat-Wesen.
Seine Majestät der Kaiser und König haben im Namen des Deutschen Reichs
den Kaufmann Karl Brieger zu Tacna in Peru,
zum Konsul des Deutschen Reichs für Tacna und Arica und
den bisherigen Konsulats-Verweser, Kaufnann Jakob Eduard Theodor Ewel in Rio Grande
do Sul (Braflien),
zum Konsul des Deutschen Reichs daselbst
zu ernennen geruht.
Dem Letzteren ist auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 (Bundes-Gesetzblatt
S. 599) für seinen Amtsbezirk die allgemeine Ermächtigung ertheilt worden, bürger-
lich gültige Eheschließungen von Deutschen vorzunehmen und die Geburten, Heirathen
und Sterbefälle von Deutschen zu beurkunden.
Dem bisherigen General-Konsul der Republik Liberia für den Norddeutschen Bund, Karl Goe-
delt zu Hamburg,
ist das Exequatur als General-Konsul der gedachten Republik für das Deutsche Reich und
dem Marquis Enrico Centurioni
das Exequatur als Königlich italienischer Konsul zu Frankfurt a. M.
Namens des Deutschen Neichs ertheilt worden.
6G. Marine und Schiffahrt.
Die Königlich italienische Regierung hat in Folge des Auftretens der Cholera in Hamburg unterm 9. d. Mts.
nachstehende Verordnung erlassen: Artikel
rtikel 1.
Die von Hamburg und Umgegend kommenden Fahrzeuge, welche daselbst nach dem
20. Juli d. Is. in See gegangen sind, unterliegen bei ihrer Ankunft in den Häfen und Landeplätzen
des Königreiches der im §. 3 der Verordnung über Quarantäne-Maßregeln vorgesehenen und mit
Ministerial-Erlaß vom 29. April 1867 gebillten gesundheitspolizeilichen Behandlung.
Artikel 2.
Ausgenommen sind die Häfen und Landeplätze des venetianischen Gebietes, allwo gedachte
Fahrzeuge, wofern auf denselben kein Krankheits#all während der Reise vorgekommen, nach voraus-
gegangener ärztlicher Beschau und nach Erfüllung aller von der Gesundheitsbehörde geforderten
Maßregeln, frei verkehren dürfen.
Obenberegter §. 3 verordnet:
Wenn während der Reise weder Cholera-Erkrankungs= noch Todesfälle vorgekommen
sind: — 15 Tage Quarantäne nach Ankunft. —
Waaren sind einfacher Ventilation und gesundheitspolizellichen Maßregeln zu unter-
werfen, ohne Verbringung ins Lagareth.
Sind dagegen während der Neise Cholera-Erkrankungs= oder Todesfälle vorgekommen —
15 Tage Quarantäne nach Ankunft und Ausschiffen und Desinfizirung der Waaren erster
Klasse in einem Lagzareth.
Zufolge Anordnung der Königlich griechischen Regierung werden die Provenienzen von Triest, sowie diejenigen
von Sulina, Kustendje, Varna und der ganzen Strecke von Sulina bis Burgas einer Quarantäne
von 11 bezw. 5 Tagen unterworfen.
Außer den am Schlusse der Nr. 32, Seite 260, aufgeführten Plätzen sind nach einer Bekanntmachung des
Königlich norwegischen Regierungs-Departements des Innern noch folgende Orte bis auf Weiteres als von der
Cholera befallen anzusehen: Damburg. Helsingborg, Stettin, Triest und Venedig.
Berlin, Carl Heymann's Verlag: Inhaber Otto Loewenstein. — Druck von F. Hoffschläger in Berlin.