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Bekanntmachung
der Vorschriften über die Eichung und Stempelung der Goldmünz-Gewichte Vom 31. Januar 1872.
Auf Grund von §. 12 des Gesetzes, betreffend die Ausprägung von Reichsgoldmünzen, vom 4. Dezember 1871,
hässsrletelalt S. 404, wird bezüglich der Eichung und Stempelung der Goldmünz-Gewichte Nachfolgendes
estimmt:
Vorschriften
über die
Eichung und Stempelung der Goldmünz-Gewichte.
S. 1.
Arten der zulässigen Gewichte.
Zur Eichung und Stempelung werden zugelassen:
a) Gewichtsstücke, deren Schwere dem Normalgewicht der einzelnen Goldmünzen gleichkommt, und zwar:
Gewichtsstücke
für das Jhn- Mark-Stück in einer Schwere von 3,982. Gramm,
nzig-Mark:Stũck 7.96
b) Lericteubee, 55 3 Schwere dem Passirgenicht der einzelnen Cocdmünzen gleichkommt, und zwar:
ewichtsstücke
für das Zehn-Mark-Stück in einer Schwere von **½ Gramm,
Zwanzig-Mark-Stück
e) Gewichtssüücke, deren Schwere gewisse Vielsache der Normalgenichte von Goldmünzen beträgt, und zwar:
Gewichtsstücke für in einer Schwere von
150 Mart oder 5. Zehn- Nark— Stude . 19,912 Gramm,
ober n Zwanzig Morb Süe 39. 825
70“ -- -- - 79 650i
500--50-- - - 8 - - é 199,124
1000 „ é 100 = - - 50 - - - 398.248
2000 = 100 - -756,495
8. 2.
Material der Gewichte.
Sämmtliche im §. 1 aufgeführten Gewichte werden aus einer Legirung von Kupfer und Zinn hergestellt.
8. 3.
Gestalt der Gewichte.
Es erhalten
die Gewichtsstücke unter §. 1a. die Gestalt einer kreisrunden Scheibe mit kleinem Knopfe,
die Gewichtsstücke unter 5. 1b. die Gestalt eines flachen sechsseitigen Prisma mit kleinem Knopfe,
die Gewichtsstücke unter §. lo. die Gestalt eines Cylinders, bei dem der Durchmesser größer ist, als
die Höhe, und der mit einem Knopfe versehen ist.
K. 4.
Bezeichnung der Gewichte.
Je nachdem die in §. 1 aufgeführten Gewichtsstücke ka das Normal oder das Passirgewicht der Gold-
münzen bestimmt sind, erhalten sie die Bezeichnung N. oder P., außerdem die Angabe der Markzahl, zu deren
Wägung sie dienen sollen, also z.
N. 10 Mk., P. 10 Mk., N. 100 Mk.