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8. 6.
Sonstige Beschaffenheit der Gewichte.
Alle in §. 1 aufgeführten Gewichtsstücke müssen in Bezug auf ihre sonstige Beschaffenheit den allge-
*x*7- aiforberungen entsprechen, welche die Eichordnung im ersten Abschnitt unter IV. für zulässige Gewichte
aufgestellt hat.
Die von den Eichungsstellen innezuhaltenden Fehlergrenzen.
Die unter a. und b. in §. 1 aufgeführten Gewichtsstücke für das Normal= und Passirgewicht einzelner
Goldmünzen darfen nur dann gestempelt werden, wenn die Abweichung von der Sollschwere, welche durch das
Gebrauchsnormal nach Maßgabe des §. 7 bestimmt wird, im Sinne des Mehr oder des Weniger bei den
10 Mk.-Stücken nicht mehr als 2 Milligramm,
20 2 2 2 2 2
beträgt.
Sie erhalten daher auch zur Kennzeichnung der bei ihnen inne zu haltenden Genauigkeit einen zweifachen
Abdruck des Stern-Stempels. 4
Die unter c. im §. 1 aufgeführten Gewichte werden als Präzisionsgewichte angesehen; dieselben dürfen
daher nur dann gestempelt werden, wenn eine größere Abweichung von dem Gebrauchsnormal im Sinne des
Mehr oder des Weniger nicht vorhanden ist als
für 50 Mk. 5 Milligramm,
- 1 - 0 -
00 -
200 = 25 Oü
: 500 = 50 -
: 1000 90 -
: 2000 = 10 -
Die Gewichtsstücke dieser Art erhalten den einfachen Sternstempel.
. 7.
Normale zur Prüfung der Goldmünz-Gewichte.
Bei den für die Gewichtsstücke unter S. 1a. und b. dienenden Gebrauchs= und Kontrol-Normalen muß
in dem Deglaubigungsscheine der denselben anhaftende Fehler, welcher bei der Prüfung der zu eichenden Gewichte
in Rechnung zu bringen ist, mit einer Genauigkeit von Zehntheilen des Milligramm angegeben sein.
Für die Gebrauchs= und Kontrol-Normale zu den Gewichtsstücken unter §. 1c. haben die Vorschriften
des §. 54 a#. und §. 59 der Eichordnung Geltung.
Die Gebrauchs-Normale müssen sämmtlich in Bezug auf Form und sonstige Beschaffenheit den für den
Verkehr zugelassenen Gewichtsstücken, zu deren Prüfung sie dienen sollen, entsprechen; doch sind sie zu größerer
Sicherung zu vergolden. — Die Kontrol-Normale, welche ebenfalls zu vergolden sind, können auch die Formen
der gewöhnlichen Normalgewichte erhalten.
S. 8.
Eichgebühren.
An Eichgebühren sind zu berechnen:
für die für Berich- für Prüfung
Eichung. tigung. ohne Stempelung.
bei jedem Gewichtsstücke unter §. 1a. und b. 2 Sgr. 2 Sgr. 1 Sgr.
bei den Gewichtsstücken unter S. le.
für 50 M. —*- ½ = 1½ -
für 100 und 200 Mk. 1 - 1 - ½
für 500 M. 2 - 1 - 1 -
für 1000 und 2000 Mk.4 3 - 1½ 1½